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Endvermögen

Entscheidungen der Gerichte




OLG-FRANKFURT – Beschluss, 6 WF 175/05 vom 09.11.2005

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Endvermögensauskunft, Auskunfts, Endvermögen, Schuldner, Unterschrift, Unterzeichnung
Stichwort:Endvermögen
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 6 WF 175/05



OLG-FRANKFURT – Beschluss, 2 UF 119/05 vom 08.06.2005

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Schlagworte:Darlegungslast, Endvermögen
Stichwort:Endvermögen
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 2 UF 119/05

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 2 UF 116/00 vom 10.05.2001

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Zugewinnausgleich, Endvermögen, Betriebsschulden, Haftung des Grundstücks der Ehefrau
Stichwort:Endvermögen
Leitsatz:Haftet die Ehefrau mit ihrem Grundstück in Form einer Grundschuld für Betriebsschulden des Ehemannes, der den zugrundeliegenden Kredit abzahlt, so sind die Grundschulden im Endvermögen der Ehefrau als Verbindlichkeit zu berücksichtigen. Ihr steht jedoch als Aktivvermögen gegen den Ehemann als persönlich haftenden Kreditschuldner aus der Sicherungsabrede ein Anspruch auf Freistellung aus der dinglichen Sicherung zu, da sie nur im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Ehemannes haften sollte. Da der Ehemann den Betrag letztlich nur einmal schuldet - nämlich entweder der Bank bei regelmäßiger Abzahlung des Kredits oder der Ehefrau, wenn diese aus der dinglichen Haftung in Anspruch genommen wird - können beide Ansprüche nur einheitlich bewertet werden, d.h. im Endvermögen des Ehemannes ist die Schuld nur einmal anzusetzen.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Urteil, 2 UF 116/00

OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 2 WF 45/00 vom 23.05.2000

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Zugwinnausgleich - Endvermögen - Zurechnung - Auskunftspflicht
Stichwort:Endvermögen
Leitsatz:Leitsatz

1. Eine Auskunftspflicht bzgl. Vermögenswerten, bei denen eine Zurechnung zum Endvermögen gem. § 1375 Abs. 2 BGB in Betracht kommt, ergibt sich nicht aus § 1379 BGB, sondern nur aus § 242 BGB.

2. Wird eine Lebensversicherung mit einem 5-stelligen Rückkaufswert ca. 7 Monate vor dem Stichtag für das Endvermögen ausgezahlt und über deren Verwendung keine oder widersprüchliche Angaben gemacht, kann sich ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB ergeben.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Beschluss, 2 WF 45/00


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