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OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 L 121/07 vom 10.07.2007

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Abschlag, Abschlagszahlungen, Bescheid, endgültiger, Erledigung, Erledigungserklärung, einseitige, Fortsetzungsfeststellungsantrag, Fortsetzungsfeststellungsklage, Interesse, berechtigtes, Klageänderung, Rechtsschutzinteresse
Stichwort:endgültiger
Leitsatz:1. Ein Bescheid, der für einen bestimmten Verbrauchszeitraum Abschlagzahlungen festsetzt, wird gegenstandslos, wenn der eigentliche Gebührenbescheid ihn hinsichtlich seines Regelungsgehaltes vollständig ablöst. Von einer solchen Ablösung ist auszugehen, wenn der Gebührenbescheid den Rechtsgrund für das endgültige Behaltendürfen der Abschlagszahlungen in der Höhe der festgesetzten Gebühr darstellt und infolge der freiwillig erbrachten Zahlung der Bescheid über die Abschlagsforderungen auch hinsichtlich der Zahlungsaufforderung keine eigenständige, den Gebührenschuldner weiter belastende Regelungswirkung mehr entfaltet.

2. In einer solchen Konstellation, in der ein erstinstanzlich unterlegener Beklagter die Zulassung der Berufung verfolgt, kann er trotz Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache an seinem Klageabweisungsantrag nur dann festhalten, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Durchführung des Berufungsverfahrens hat und dieses Interesse mit dem Zulassungsantrag darlegt

3. Eine Klageänderung ist im Zulassungsverfahren selbst nicht erlaubt; sie setzt die Zulassung der Berufung voraus.

4. Für eine Umstellung von einer Anfechtungsklage gegen einen Bescheid über Abschlagszahlungen auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag besteht bei einem Obsiegen des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren kein Raum. Es kann danach offen bleiben, ob nicht auch eine solche Umstellung von vornherein im Zulassungsverfahren ausgeschlossen ist.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 L 121/07



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 536/03 vom 03.03.2004

Rechtsgebiete:GKG
Schlagworte:Abschiebung, Duldung, Streitwert, Hauptsache : Vorwegnahme, Vollzug, endgültiger, Rechtsschutz, vorläufiger
Stichwort:endgültiger
Leitsatz:1. Bei Abschiebungen wird als Streitwert der "Auffangwert" des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festgesetzt.

Bei bloßen Duldungen gilt nach §13 Abs. 1 Satz 1 GKG der halbe Wert von 2.000,00 ¤.

2. Bei Abschiebungen ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig davon auszugehen, dass mit dem gerichtlichen Antrag der endgültige Vollzug verhindert werden soll, so dass kein Anlass für eine Minderung nach § 20 Abs. 3 GKG besteht.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 536/03


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