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Entscheidungen der Gerichte




THUERINGER-OVG – Beschluss, 4 ZKO 610/07 vom 29.04.2008

Rechtsgebiete:AO, ThürKAG
Schlagworte:Adressat, Auslegung, ausstellende Behörde, Behörde, Beitrag, Beitragsbescheid, Beitragsschuldverhältnis, Berichtigungsbescheid, Bestandskraft, Dienststelle, Doppelbelastung, Doppelveranlagung, Eigenbetrieb, Einmaligkeit der Beitragserhebung, endgültig, Ergänzung, Erhebungspflicht, Erstbescheid, Nachforderung, Nacherhebung, objektiver Erklärungswert, Rücknahme, sachliche Beitragspflicht, Stadt, Stadtverwaltung, Vergleich, Vertrauensschutz, Verwaltungsträger, Beitragsrecht
Stichwort:endgültig
Leitsatz:1. Wenn ein erster Beitragsbescheid die entstandene sachliche Beitragspflicht in der Höhe nicht ausschöpft, ist nach Thüringer Landesrecht eine Nacherhebung bis zur Höhe der Beitragsschuld regelmäßig zulässig; weder der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung noch die Bestandskraft des ursprünglichen Beitragsbescheids stehen einer solchen Nacherhebung entgegen.

2. Etwas anderes kann gelten, wenn ein Beitragsbescheid der einvernehmlichen endgültigen Beilegung eines Streits über die Höhe der Beitragspflicht dient oder ein entsprechender Bindungswille des Einrichtungsträgers eindeutig und unmissverständlich im Sinne einer Zusicherung erklärt wird (im konkreten Fall verneint).

3. Zur Nichtigkeit eines Beitragsbescheids, der den Eindruck erweckt, er sei von einem Eigenbetrieb der Stadt erlassen worden.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 4 ZKO 610/07



OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 1 L 105/05 vom 02.11.2005

Rechtsgebiete:KAG M-V, KAG, AO
Schlagworte:Kanalbaubeitrag, Anschlussbeitrag, Festsetzungsverjährung, sachliche Beitragspflicht, Entstehung, Höhe, umlagefähiger Aufwand, ermittlungsfähig, Zuwendungszuschuss, Fördermittel, Zuschusshöhe, Mitteilung, endgültig, Gesamtanlagenprinzip, Refinanzierung, Beitragsyeranlagung, Verwirkung, Verwendungsnachweisprüfung, Zuwendungsbescheid, rechtsmissbräuchliches Verhalten
Stichwort:endgültig
Leitsatz:1. Über die in § 8 Abs. 7 KAG a.F. unmittelbar bzw. ausdrücklich im Gesetz genannten Tatbestandsmerkmale hinausgehend kann es - teilweise ungeschriebene - Tatbestandsmerkmale geben und gibt es solche, die verwirklicht sein müssen, damit die sachliche Beitragspflicht entsteht.

2. Erhält eine Gemeinde öffentliche Fördermittel, die der Entlastung der Beitragspflichtigen dienen sollen, so entsteht die sachliche Beitragspflicht erst, wenn der - maßgebliche - umlagefähige Aufwand bestimmt werden kann, also erst, wenn der Zuschussgeber im Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung die endgültige Zuschusshöhe mitgeteilt hat. Dies gilt auch für den Bereich des Anschlussbeitragsrechts, wenn Fördermittel, die nach den Bestimmungen des Zuschussgebers der Entlastung eines bestimmten Kreises von Beitragspflichtigen dienen sollen, bei der Beitragsfestsetzung gegenüber den Begünstigten berücksichtigt werden müssen.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 1 L 105/05


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