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Endgrundgehalt aktiver Beamter

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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 A 10502/08.OVG vom 05.12.2008

Rechtsgebiete:BeamtVG, SGB XII
Schlagworte:Alimentation, amtsangemessene Besoldung, kinderreiche Beamte, Bundesverfassungsgericht, Vollstreckungsanordnung, Geltung für Versorgungsempfänger, Endgrundgehalt aktiver Beamter, Steuerklasse 3, sozialhilferechtlicher Bedarf, zeitnahe Geltendmachung, Fortwirkung des Widerspruches
Stichwort:Endgrundgehalt aktiver Beamter
Leitsatz:Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (BVerfGE 99, S. 300) gilt auch für kinderreiche Versorgungsempfänger. Auch in diesem Fall ist bei der Ermittlung der Einkünfte von dem Endgrundgehalt eines aktiven Beamten der entsprechenden Besoldungsgruppe auszugehen und unabhängig von der innegehabten Steuerklasse die Steuerklasse 3 zugrunde zu legen.

Die Alimentation eines Versorgungsempfängers der Besoldungsgruppe A 7 mit vier Kindern hat im Jahr 2007 nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprochen.

Der Nutzbarmachung der Vollstreckungsanordnung steht das Außerkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes Ende 2004 nicht entgegen; der sozialhilferechtliche Bedarf der Kinder errechnet sich nunmehr auf der Grundlage von § 28 SGB XII, wobei der bisherige Zuschlag in Höhe von 20 v. H. des Sozialregelsatzes zur Abgeltung von einmaligen Leistungen entfällt.

Die Leistungsgewährung auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine zeitnahe Geltendmachung im laufenden Haushaltsjahr voraus, die sodann grundsätzlich auch für die Folgejahre fortwirkt (hier ausnahmsweise verneint).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 10 A 10502/08.OVG




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