JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Ende des Bereithaltens
| Rechtsgebiete: | BGB, RGebStV |
| Schlagworte: | Abmeldung, Anzeige, bereithalten, Einrede der Verjährung, Ende des Bereithaltens, Heilung, Meldungsgrund, nachträgliche Benennung, pflichtwidriges Verhalten, Rückwirkung, Rundfunkgebührenpflicht, Rundfunkgerät, schwebende Unwirksamkeit, Unwirksamkeit, unzulässige Rechtsausübung, Verjährung, Verschulden, Wohnungswechsel |
| Stichwort: | Ende des Bereithaltens |
| Leitsatz: | 1. Eine Anzeige über das Ende des Bereithaltens eines Rundfunkgerätes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RGebStV ist schwebend unwirksam, wenn in der Anzeige der Grund der Abmeldung entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV nicht angegeben worden ist, und bewirkt daher nicht, dass die Rundfunkgebührenpflicht nach § 4 Abs. 2 RGebStV endet. 2. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die schwebende Unwirksamkeit der Anzeige durch die nachträgliche Benennung des Abmeldegrundes nicht ex tunc, sondern nur ex nunc beseitigt werden kann. 3. Die Einrede der Verjährung stellt eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Rundfunkteilnehmer seiner Pflicht zur Anzeige des Rundfunkempfangsgerätes entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 RGebStV nicht nachgekommen ist und das pflichtwidrige Verhalten für den Eintritt der Verjährung ursächlich war. Auf ein Verschulden des Rundfunkteilnehmers kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. 4. Ein Rundfunkteilnehmer dürfte sich auch dann auf die Verjährung von Rundfunkgebühren nicht berufen können, wenn er es entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 RGebStV unterlassen hat, der Landesrundfunkanstalt seinen Wohnungswechsel mitzuteilen, und diese aufgrund dieser Pflichtverletzung außerstande gewesen ist, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenpflicht zu überprüfen und die Gebühren vor Ablauf der Verjährungsfrist festzusetzen. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 ME 122/08 | |
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