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Empfangsbekenntnis

Entscheidungen der Gerichte




BSG – Beschluss, B 9 VG 22/08 B vom 23.04.2009

Rechtsgebiete:SGG, ZPO, VwZG
Schlagworte:Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungsfrist - Zustellung - Urteil - Prozessbevollmächtigter - Empfangsbekenntnis - Adressat - Wirksamkeit - Rechtsanwalt - Büropersonal - Rechtsanwaltsfachangestellte - Vertretung - Ermächtigung
Stichwort:Empfangsbekenntnis
Leitsatz:Ein von einer Rechtsanwaltsfachangestellten des Prozessbevollmächtigten unterzeichnetes Empfangsbekenntnis bewirkt keine Zustellung einer sozialgerichtlichen Entscheidung. Ein Rechtsanwalt als Zustellungsadressat kann sein Büropersonal nicht wirksam zur Entgegennahme von Zustellungen gegen Empfangsbekenntnis nach § 174 der Zivilprozessordnung ermächtigen.
Volltext: BSG - Beschluss, B 9 VG 22/08 B



HESSISCHER-VGH – Beschluss, 5 TG 2619/07 vom 05.02.2008

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO
Schlagworte:Beschwerdefrist, Beweis, Empfangsbekenntnis, Gegenbeweis, Rechtsanwalt
Stichwort:Empfangsbekenntnis
Leitsatz:Das von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Empfangsbekenntnis erbringt den vollen Beweis dafür, dass das betreffende Schriftstück ihm in dem angegebenen Zeitpunkt zugestellt worden ist. Der Gegenbeweis, dass die wirkliche Zustellung erst später erfolgt ist, ist nur unter strengen Anforderungen zulässig.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 5 TG 2619/07

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 19 U 169/07 vom 02.01.2008

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Zustellung, Empfangsbekenntnis, Beweiskraft, Beweis
Stichwort:Empfangsbekenntnis
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 19 U 169/07

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 23 U 309/05 vom 28.12.2006

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Wiedereinsetzung, Zustellung, Empfangsbekenntnis, Unterschrift, Organisation, Büroorganisation, Rechtsanwalt, Anwalt, Frist, Fristensicherung
Stichwort:Empfangsbekenntnis
Leitsatz:Der Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis grundsätzlich erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn durch ihn selbst oder auf seine Veranlassung in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und die Notierung im Fristenkalender vermerkt ist . Entschließt sich ein Rechtsanwalt aber, das Empfangsbekenntnis vor vollständiger Fristensicherung zurückzugeben, so trifft ihn eine besondere Sorgfaltspflicht; um ihr gerecht zu werden, genügen allgemeine Weisungen des Rechtsanwalts an sein Personal grundsätzlich nicht.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 23 U 309/05


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