JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Elternbeiträge
| Rechtsgebiete: | SGB-VIII, ThürKitaG, VwGO |
| Schlagworte: | Kindergartengebühren, Elternbeiträge, Teilnahmebeiträge, Kostenbeiträge, Kindertageseinrichtungen, kommunale Gebührensatzung, Einkommen, sozialhilferechtlicher Einkommensbegriff, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit |
| Stichwort: | Elternbeiträge |
| Leitsatz: | 1. Eine Staffelung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen nach Einkommen und Kinderzahl (vgl. § 90 Abs. 1 SGB VIII) muss gewährleisten, dass tendenziell eine geringere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und eine höhere Kinderzahl zu einer Begünstigung hinsichtlich der Beitragshöhe führen bzw. dass - umgekehrt - jedenfalls eine Schlechterstellung bei geringerer Leistungsfähigkeit oder höherer Kinderzahl nicht stattfindet. Dieser Vorgabe genügt eine Beitragsstaffelung nicht, die aus elf an die Höhe des Einkommens geknüpfte Beitragsstufen besteht, bei der das Kindergeld zum Einkommen zählt und die die Zahl der Kinder nur insoweit berücksichtigt, als für das zweite und dritte Kind ein Freibetrag von 150 Euro gewährt wird. 2. Die Heranziehung des sozialhilferechtlichen Einkommensbegriffs (vgl. § 76 BSHG a. F., § 82 SGB XII) dürfte bereits aus Praktikabilitätsgründen die Anforderungen des auf Typisierung und Pauschalierung angelegten § 90 Abs. 1 SGB VIII verfehlen und begegnet auch im Übrigen erheblichen rechtlichen Bedenken. 3. Zum Begriff des Einkommens i. S. d. § 90 Abs. 1 SGB VIII und insbesondere zu der Frage, ob und inwieweit bei der Festlegung dieses Begriffs der mit Versorgung und Unterhalt eines Kindes verbundene, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mindernde Aufwand zu berücksichtigen ist. 4. § 20 Abs. 2 ThürKitaG 2005 dürfte insoweit nicht mit § 90 Abs. 1 SGB VIII in Einklang stehen, als er es genügen lässt, bei einer Beitragsstaffelung nur an eines der beiden Merkmale "Einkommen" bzw. "Anzahl der Kinder" anzuknüpfen (zur Kumulation beider Merkmale i. S. d. § 90 Abs. 1 SGB VIII vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. März |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 3 N 582/02 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, SGB VIII |
| Schlagworte: | Elternbeiträge, Kindertagesstätten, Gerichtskostenfreiheit |
| Stichwort: | Elternbeiträge |
| Leitsatz: | Streitigkeiten über Elternbeiträge für die Betreuung in Kindertagesstätten sind ungeachtet ihres abgabenrechtlichen Charakters auch Streitigkeiten aus dem Sachgebiet des (Kinder- und) Jugendhilferechts und deshalb gerichtskostenfrei. |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, OVG 9 L 5.06 | |
| Rechtsgebiete: | SGB VIII, SGB X, KiFöG LSA, KAG-LSA, AO, GO-LSA, VwGO |
| Schlagworte: | Elternbeiträge, Benutzungsgebühren, Rechtsschutz, vorläufiger, Nacherhebung, Rücknahme, Verwaltungsakt, begünstigender, Vertrauensschutz, Interessenabwägung, Gebührensatzung, Ermessen, intendiertes, Begründungspflicht, Billigkeit, Billigkeitsentscheidung, Gebührenerhebungspflicht, Gesetzmäßigkeit, Abgabenerhebung, Haushaltsrecht, Einnahmebeschaffung, Billigkeitserlass, Gerichtskosten, Jugendhilfe |
| Stichwort: | Elternbeiträge |
| Leitsatz: | 1. Ein Bescheid, der eine Abgabe zu niedrig festsetzt, ist im Regelfall als ausschließlich belastender Verwaltungsakt anzusehen. Das gilt auch für die Festsetzung sog. Elternbeiträge (§ 90 SGBVIII), die sich der Sache nach als Benutzungsgebühren darstellen. 2. Eine zu niedrige Abgabenfestsetzung kann Gegenstand für ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen sein. Dies setzt allerdings eine adäquate Vertrauensbetätigung des Betroffenen, die Schutzwürdigkeit dieser Vertrauensbetätigung und zudem voraus, dass im Zuge der sodann gebotenen Interessenabwägung die Interessen des Betroffenen gegenüber den Interessen der Allgemeinheit überwiegen. 3. Aus den Regelungen des Haushalts- und Abgabenrechts sowie aus dem Verfassungsgrundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung ergibt sich, dass die öffentliche Hand entstandene Gebührenansprüche grundsätzlich in vollem Umfang geltend zu machen und das Gebührenschuldverhältnis auszuschöpfen hat. 4. Für die Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts nach § 45 Abs. 1 SGB X, die grundsätzlich im Ermessen der Behörde steht, gibt das einschlägige Fachrecht mit der Gebührenausschöpfungs- und -erhebungspflicht in der Weise eine Richtung vor, dass dieses Ermessen im Regelfall nur durch eine Rücknahme einer entgegen stehenden zu niedrigen Gebührenfestsetzung ausgeübt werden kann (sog. intendiertes Ermessen). Trifft dies im Einzelfall zu und entscheidet die Behörde in dem durch das Gesetz vorgegebenen Sinne, bedarf es keiner Abwägung des Für und Wider und entfällt damit auch eine entsprechende Begründungpflicht. 5. Im Falle intendierten Ermessens liegt ein fehlerhafter Ermessensgebrauch nur vor, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt oder erkennbar geworden wären, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen ließen, sie gleichwohl aber eine entsprechende Abwägung nicht vorgenommen hat.. 6. Streitigkeiten um Elternbeiträge nach § 90 SGB VIII sind gerichtskostenfrei, denn das Sachgebiet der Jugendhilfe im Sinne von § 188 Satz 2 VwGO erfasst alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit Regelungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 3 M 269/03 | |
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