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OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 215/05 vom 01.02.2006

Rechtsgebiete:GG, AufenthG
Schlagworte:Abschiebung, Abschiebungshindernis, Abschiebungsschutz, Duldung, Ehe, Elfenbeinküste, Genitalverstümmelung, Verfolgung
Stichwort:Elfenbeinküste
Leitsatz:1. Auch nach In-Kraft-Treten des Aufenthaltsgesetzes hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, dass die beabsichtigte Ehe mit einem deutschen Ehepartner nur dann sog. Vorwirkungen des Art. 6 GG haben kann, wenn mit einem positiven Abschluss des standesamtlichen Eheschließungsverfahrens zu rechnen ist und der Termin der Eheschließung alsbald bevorsteht.

2. Genitalverstümmelung kann eine geschlechtsspezifischen Verfolgung iSv § 60 Abs. 1 und 3 AufenthG darstellen.

3. Beruft sich ein Ausländer gegenüber der Ausländerbehörde auf Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG, so beschränkt sich die Prüfung der Ausländerbehörde darauf, ob das Bundesamt eine solche Verfolgung formal festgestellt hat; eine darüber hinaus gehende materielle Prüfungsbefugnis hat die Ausländerbehörde nicht.

Eine andere Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn der Ausländer nach seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen bzw. Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt würde.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 215/05




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