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Eiswurf

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 A 11330/07.OVG vom 29.10.2008

Rechtsgebiete:BImSchG, 4. BImSchV, UVPG, Richtlinie 85/337/EG, Aarhus-Übereinkommen
Schlagworte:Verwaltungsverfahren, Genehmigungsverfahren, Verfahrensvorschrift, Öffentlichkeitsbeteiligung, betroffene Öffentlichkeit, Mitwirkungsrechte, fehlerhaftes Verfahren, Drittschutz, europäische Richtlinien, Richtlinie 85/337/EWG, UVP-Richtlinie, Richtlinie 2003/35/EG, Aarhus-Übereinkommen, Windkraftanlage, Eiswurf, Eiswurfgefahr, Eiswurfweiten, Sicherheitsabstand, ausreichender Sicherheitsabstand, Sicherheitsabstandsberechnung, WECO-Projekt
Stichwort:Eiswurf
Leitsatz:Durch die Erteilung einer immisionsrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG statt in einem Verfahren nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung werden Dritte nicht in eigenen Rechten verletzt. Gegenteiliges folgt nicht aus europarechlichen Vorgaben, insbesondere nicht aus Art. 10 a der Richtlinie 85/337/EWG (UVP-Richtlinie). Deren Klage führt deshalb nur dann zur Aufhebung der angefochtenen Genehmigung, wenn das fehlerhafte Verfahren zu einer Verletzung deren eigener materieller Rechte geführt hat (Abgrenzung zu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 7 B 12114/04.OVG-).

Zur Berechnung des Sicherheitsabstandes zwischen Windkraftanlagen und Grundstücken, die von Eisstücken getroffen werden könnten, die von den Rotoren der Windkraftanlagen weggeschleudert werden können, ist es sachgerecht, sich an der im Rahmen des WECO-Projektes ermittelten Formel (1,5 x (Nabenhöhe + Rotordurchmesser)) zu orientieren (Im Anschluss an OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. Februar 2006 - 2 M 71/05 -).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 A 11330/07.OVG



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 12 ME 38/07 vom 17.09.2007

Rechtsgebiete:BImSchG
Schlagworte:TA, Lärm, Eisabwurf, Eiswurf, Fotovoltaik-Anlage, Lärmimmissionen, Schattenwurf, Windkraftanlage
Stichwort:Eiswurf
Leitsatz:Nachbarschutz gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung von Windkraftanlagen; hier: Beeinträchtigung einer gewerblichen (Büro-)Nutzung durch Lärm, Schattenwurf und möglichen Eisabwurf der Anlagen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 12 ME 38/07

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 12 LB 8/07 vom 18.05.2007

Rechtsgebiete:BImSchG, UVPG
Schlagworte:Eiswurf, Genehmigungsvorbehalt, Lärm, Schattenwurf, Standsicherheit, Umweltverträglichkeitsprüfung, Windenergie, Windkraft
Stichwort:Eiswurf
Leitsatz:1. Die Faustformel, nach der eine Belästigung durch den zu erwartenden periodischen Schattenwurf von Windenergieanlagen dann als zumutbar für die Nachbarschaft gilt, wenn die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer nicht mehr als 30 Stunden im Jahr (entsprechend einer realen Einwirkungsdauer von 8 Stunden im Jahr) und nicht mehr als 30 Minuten am Tag beträgt, darf nicht nach Art eines Rechtssatzes angewandt werden; entscheidend sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles.

2. Zur Problematik von Zuschlägen im Rahmen der Schallimmissionsprognose bei der Genehmigung von Windenergieanlagen.

3. Zur Anwendung der Übergangsvorschriften des § 67 BImSchG beim Wechsel vom baurechtlichen in das immissionsschutzrechtliche Verfahren bei der Genehmigung von Windenergieanlagen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 12 LB 8/07

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 71/05 vom 09.02.2006

Rechtsgebiete:BauGB, BlmSchG
Schlagworte:Windenergieanlage, Eiswurf, Gefahrenbegriff, Rücksichtnahme, Auflage, Bestimmtheit
Stichwort:Eiswurf
Leitsatz:1. Gehen "Sonstige Gefahren" iSv § 5 BImschG, die nicht schädliche Umwelteinwirkungen sind, von einer baulichen Anlage aus, werden solche Gefahren im Außenbereich durch das allgemeine, selbständige Gebot der Rücksichtnahme § 35 Abs. 3 S.1 BauGB erfasst.

2. Eine Baugenehmigung, die bei problematischen Verhältnissen - hier Eiswurfgefahr bei Windenergieanlagen - dem Antragsteller nur schematisch die Einhaltung gesetzlicher Voraussetzungen aufgibt, stellt nicht wirklich sicher, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Bauvorhaben erfüllt werden; solche Auflagen dürfen den Nachbarn nicht in unzumutbarer Weise mit dem gesamten Risiko belasten, dass der Bauherr die Auflage auch einhält, ohne dass es zu einer echten nachbarlichen Konfliktschlichtung kommt.

Unzureichend ist es, es dem Anlagenbetreiber zu überlassen, unter welchen tatsächlichen (meteorlogischen) Gegebenheiten eine Gefahrenlage anzunehmen ist und die Abschaltung der Anlage zu erfolgen hat.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 71/05


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