JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Eisenbahnkreuzungsgesetz
| Rechtsgebiete: | AEG, 16. BImSchV |
| Stichwort: | Eisenbahnkreuzungsgesetz |
| Leitsatz: | 1. Wird in einem innerörtlichen Verflechtungsbereich ein höhengleicher Bahnübergang durch eine Straßenunterführung ersetzt, darf die Planung sich am bestehenden Straßenverlauf ausrichten. 2. Bei der Ersetzung eines höhengleichen Bahnübergangs durch eine Straßenunterführung beschränkt die immissionsrechtliche Beurteilung sich auf den baulichen Eingriff. Maßgeblich ist, ob die Schallwirkung sich infolge des Eingriffs erhöht. |
| Volltext: OVG-BREMEN - Urteil, 1 D 95/05 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, EKrG, VwVfG |
| Schlagworte: | Folgekostenvereinbarung, höhengleiche Kreuzung, Überführung, Vertragsauslegung |
| Stichwort: | Eisenbahnkreuzungsgesetz |
| Leitsatz: | 1. Die von der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost am 28. März 1989 geschlossene Vereinbarung über die Kostentragung für die Verlegung, Änderung oder Sicherung der in oder auf öffentlichen Straßenverkehrswegen befindlichen DBP-Fernmeldeanlagen anlässlich von Maßnahmen, die dem Schienen- und/oder Straßenverkehr dienen, ist als zulässige Folgenkostenvereinbarung wirksam zustande gekommen. 2. Die gemäß § 62 Satz 2 VwVfG i. V. m. §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung dieser Vereinbarung ergibt, dass der Bau von Überführungsbauwerken an bislang höhengleichen Kreuzungen sich auch dann als Änderungsmaßnahme im Sinne von Nr. 4 des Vertrages i. V. m. § 3 EKrG darstellt, wenn einer der Kreuzungsbeteiligten zugleich auch den Gesamtausbau eines Verkehrsweges beabsichtigt und erst durch den Ausbau sich das Verkehrsaufkommen erhöhen wird, welches die Änderung der Kreuzung zur Sicherheit oder zur Abwicklung des Verkehrs erforderlich macht. Die von den Vertragsparteien in Bezug genommene Regelung des § 3 EKrG darf nicht - in einem engen Sinne - dahin verstanden werden, dass eine kreuzungsbedingte Maßnahme nur vorliegt, wenn die Änderung der Kreuzung die Folge einer aus anderen Gründen eingetretenen oder alsbald zu erwartenden Verkehrssteigerung ist. 3. Der sich aus Nr. 4 der Vereinbarung vom 28. März 1989 ergebende Zahlungsanspruch ist weder durch die nach Vertragsschluss erfolgten Gesetzesänderungen zur Folgenkostenverteilung noch durch die bei Bahn und Post erfolgte Umstrukturierung der früheren Sondervermögen des Bundes in Rechtssubjekte des Privatrechts untergegangen. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 7 UE 1422/07 | |
| Rechtsgebiete: | EKRG, BerlStrG |
| Schlagworte: | Sanierung der Berliner Stadtbahn, Brückenbauwerk, Überführung Holzmarktstraße, Veränderung der Brückenkonstruktion, Fundamente der alten Pendelstützen, Planfeststellung, Beseitigungsanordnung nach Berliner Straßenrecht, Vorrang des Eisenbahnkreuzungsrechts |
| Stichwort: | Eisenbahnkreuzungsgesetz |
| Leitsatz: | Erzielen die Kreuzungsbeteiligten in einer Kreuzungsvereinbarung keine Einigung über einen umstrittenen Einzelpunkt (die Beseitigung alter Pendelstützenfundamente), so sind sie für die Lösung des Konflikts an das System des Eisenbahnkreuzungsgesetzes gebunden. Dieses sieht die Einleitung eines Kreuzungsrechtsverfahrens nach § 6 EKRG oder unter Verzicht darauf die Einleitung eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens vor. Der Rückgriff auf straßenrechtliche Regeln des Landesrechts ist demgegenüber ausgeschlossen. |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 12 B 21.07 | |
| Rechtsgebiete: | KAG, StVG, StVO |
| Schlagworte: | Beitrag, Beitragsrecht, Ausbaubeitragsrecht, Verkehrsanlage, Straßenausbau, einmaliger Beitrag, Beitragsfähigkeit, beitragsfähiger Aufwand, Aufwand, Erneuerung, Verbesserung, Erweiterung, Umbau, Neuerrichtung, Unterhaltung, Instandhaltung, Instandsetzung, beitragsfreie Unterhaltungsmaßnahme, Ausbesserung, Teileinrichtung, Straßenbestandteil, Nutzungsdauer, Lebensdauer, übliche Nutzungsdauer, übliche Lebensdauer, Baumangel, Erneuerungsbedarf, Erneuerungsbedürftigkeit, Stützmauer, Geländer, Absturzsicherung, Verkehrsschild, Verkehrsrecht, Straßenverkehrsrecht, Kostenträger, Verkehrseinrichtung, Verkehrssicherungspflicht |
| Stichwort: | Eisenbahnkreuzungsgesetz |
| Leitsatz: | Die Abgrenzung zwischen Erneuerung und Instandsetzung einer Straße, also zwischen beitragsfähigem Straßenausbau und beitragsfreier Straßenunterhaltung, ist grundsätzlich nach dem Ausmaß der Arbeiten an der Verkehrsanlage vorzunehmen. Neben solchen quantitativen Aspekten der Differenzierung sind auch qualitative sowie funktionale Gesichtspunkte zu berücksichtigen, beispielsweise eine gegenüber der Gesamtanlage eigenständige Nutzungsdauer der erneuerten Straßenbestandteile, der Ablauf dieser Zeitspanne sowie eventuell festgestellte Baumängel. Ob die Kosten eines Geländers oder einer anderen Absturzsicherung Teil des beitragsfähigen Aufwands sind, richtet sich nicht nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, sondern nach dem maßgebenden Ausbaubeitragsrecht. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 11637/06.OVG | |
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