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Eisenbahnkreuzung

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 7 KS 251/03 vom 26.10.2006

Rechtsgebiete:BÜV-NE, EBO, VwVfG
Schlagworte:Eisenbahnkreuzung, Halbschranke, Schutzbedürftigkeit von Anliegern, Schutzvorkehrungen
Stichwort:Eisenbahnkreuzung
Leitsatz:Die Regelungen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) und der Vorschrift für die Sicherung der Bahnübergänge bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen (BÜV-NE) sind hinsichtlich der Beurteilungskriterien dafür, welches Sicherung notwendig, aber auch ausreichend ist, grundsätzlich lückenlos. Für die Berücksichtigung einer individuellen Schutzbedürftigkeit von Anliegern ist daneben kein Raum.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 7 KS 251/03



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 7 LA 137/05 vom 05.09.2006

Rechtsgebiete:GEB, VwVfG
Schlagworte:Duldungswirkung, Eisenbahnkreuzung, Kreuzung, Eisenbahnen, Planfeststellung Eisenbahn
Stichwort:Eisenbahnkreuzung
Leitsatz:Wirkung der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung nach preußischem Recht.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 7 LA 137/05

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 8.02 vom 26.11.2003

Rechtsgebiete:EKrG
Schlagworte:Eisenbahnkreuzung, Kreuzungsrechtsverfahren, Schienenweg, Straße, Herstellung einer neuen Kreuzung, gleichzeitige Herstellung von Straße und Schiene, Kostentragung, Veranlassungsprinzip, kreuzungsrechtliche Folgepflicht, kreuzungsrechtliches Gemeinschaftsverhältnis, Rücksichtnahmegebot, Zumutbarkeit, "Wettlauf" der Planungsträger, Wartepflicht eines künftigen Kreuzungsbeteiligten, Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
Stichwort:Eisenbahnkreuzung
Leitsatz:1. Das kreuzungsrechtliche Gemeinschaftsverhältnis begründet die grundsätzliche Verpflichtung der Kreuzungsbeteiligten, die Kostenmasse möglichst klein und den jeweiligen Partner von überflüssigen Kosten freizuhalten. Für den Zeitraum vor der Entstehung der gemeinsamen Kreuzungsbaulast kann nichts anderes gelten.

2. Im Stadium der Planung und Ausführung von sich notwendig kreuzenden Verkehrswegen ist einem "Wettlauf" der konkurrierenden Planungsträger entgegenzuwirken. Es darf nicht dazu kommen, dass einer der künftigen Kreuzungspartner sein Vorhaben beschleunigt vorantreibt, um einer Kostenteilung nach § 11 Abs. 2 EKrG aus dem Wege zu gehen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 8.02


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