JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Eisenbahnkreuzung
| Rechtsgebiete: | BÜV-NE, EBO, VwVfG |
| Schlagworte: | Eisenbahnkreuzung, Halbschranke, Schutzbedürftigkeit von Anliegern, Schutzvorkehrungen |
| Stichwort: | Eisenbahnkreuzung |
| Leitsatz: | Die Regelungen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) und der Vorschrift für die Sicherung der Bahnübergänge bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen (BÜV-NE) sind hinsichtlich der Beurteilungskriterien dafür, welches Sicherung notwendig, aber auch ausreichend ist, grundsätzlich lückenlos. Für die Berücksichtigung einer individuellen Schutzbedürftigkeit von Anliegern ist daneben kein Raum. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 7 KS 251/03 | |
| Rechtsgebiete: | GEB, VwVfG |
| Schlagworte: | Duldungswirkung, Eisenbahnkreuzung, Kreuzung, Eisenbahnen, Planfeststellung Eisenbahn |
| Stichwort: | Eisenbahnkreuzung |
| Leitsatz: | Wirkung der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung nach preußischem Recht. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 7 LA 137/05 | |
| Rechtsgebiete: | EKrG |
| Schlagworte: | Eisenbahnkreuzung, Kreuzungsrechtsverfahren, Schienenweg, Straße, Herstellung einer neuen Kreuzung, gleichzeitige Herstellung von Straße und Schiene, Kostentragung, Veranlassungsprinzip, kreuzungsrechtliche Folgepflicht, kreuzungsrechtliches Gemeinschaftsverhältnis, Rücksichtnahmegebot, Zumutbarkeit, "Wettlauf" der Planungsträger, Wartepflicht eines künftigen Kreuzungsbeteiligten, Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. |
| Stichwort: | Eisenbahnkreuzung |
| Leitsatz: | 1. Das kreuzungsrechtliche Gemeinschaftsverhältnis begründet die grundsätzliche Verpflichtung der Kreuzungsbeteiligten, die Kostenmasse möglichst klein und den jeweiligen Partner von überflüssigen Kosten freizuhalten. Für den Zeitraum vor der Entstehung der gemeinsamen Kreuzungsbaulast kann nichts anderes gelten. 2. Im Stadium der Planung und Ausführung von sich notwendig kreuzenden Verkehrswegen ist einem "Wettlauf" der konkurrierenden Planungsträger entgegenzuwirken. Es darf nicht dazu kommen, dass einer der künftigen Kreuzungspartner sein Vorhaben beschleunigt vorantreibt, um einer Kostenteilung nach § 11 Abs. 2 EKrG aus dem Wege zu gehen. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 8.02 | |
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