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Eisenbahnausbaustrecke Zapfendorf

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 32.97 vom 16.04.1998

Rechtsgebiete:VermG, VwGO
Schlagworte:Planfeststellung, Eisenbahnausbaustrecke Zapfendorf - Ebensfeld, Planfeststellungsabschnitt Staffelstein, Planrechtfertigung, Abwägungskontrolle, Lärmschutzkonzept, Vereinbarkeit des Immissionsschutzrechts mit Verfassungsrecht, energieäquivalente Dauerschallpegel als Grenzwerte, Schienenbonus, Gleispflegeabschlag, maßgeblicher Immissionsort, aktiver und passiver Lärmschutz, Schallschutzfenster mit Belüftungseinrichtungen.
Stichwort:Eisenbahnausbaustrecke Zapfendorf
Leitsatz:Leitsätze:

Die in einem Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen ausgesprochene Feststellung der Berechtigung hat als selbständige Teilentscheidung Bestand, wenn sie nicht angefochten wird. Ein rechtlich betroffener Dritter kann die behördliche Feststellung im Rahmen einer vom Berechtigten erhobenen, auf Rückübertragung gerichteten Klage angreifen und sie damit zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung machen.

Das zur Überwindung des Stichtags geeignete Tatbestandsmerkmal der schriftlichen Beantragung oder aktenkundigen Anbahnung des Erwerbs (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VermG) setzt voraus, daß der Erwerbswunsch gegenüber dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten bekundet wurde und einen Vermögensgegenstand betraf, der im Anbahnungszeitpunkt rechtlich erwerbsfähig war.

Urteil des 7. Senats vom 16. April 1998 - BVerwG 7 C 32.97 -

I. VG Potsdam vom 23.01.1997 - Az.: VG 1 K 3279/95 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 32.97



BVERWG – Urteil, BVerwG 11 A 55.96 vom 18.03.1998

Rechtsgebiete:GG, AEG, VwVfG, BImSchG, 16. BImSchV, 24. BImSchV
Schlagworte:Planfeststellung, Eisenbahnausbaustrecke Zapfendorf - Ebensfeld, Planfeststellungsabschnitt Staffelstein, Planrechtfertigung, Abwägungskontrolle, Lärmschutzkonzept, Vereinbarkeit des Immissionsschutzrechts mit Verfassungsrecht, energieäquivalente Dauerschallpegel als Grenzwerte, Schienenbonus, Gleispflegeabschlag, maßgeblicher Immissionsort, aktiver und passiver Lärmschutz, Schallschutzfenster mit Belüftungseinrichtungen.
Stichwort:Eisenbahnausbaustrecke Zapfendorf
Leitsatz:Leitsätze:

1. Der in der Anlage 2 zu § 3 der 16. BimSchV festgelegte Schienenbonus als Ausdruck einer geringeren Störwirkung von Schienenverkehrslärm gegenüber Straßenverkehrslärm hält sich innerhalb des durch das Bundesimmissionsschutzgesetz gesetzten Rahmens und ist mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar (vgl. dazu bereits Urteil vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 25.95 - <Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 25>).

2. Ob der Nachweis für die Berechtigung eines Gleispflegeabschlages im Sinne der amtlichen Anmerkung zu Tabelle C der Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV auf der Grundlage der Verfügung zum Lärmschutz an Schienenwegen des Präsidenten des Eisenbahn- Bundesamtes vom 16. März 1998 nach dem derzeitigen Stand der Lärmursachenforschung als geführt angesehen werden kann, bleibt offen.

3. Nach Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV liegt der Immissionsort vor Gebäuden in Höhe der Geschoßdecke (0,2 m über der Fensteroberkante) des zu schützenden Raumes. Daraus folgt, daß bei der schalltechnischen Untersuchung auf Gebäudeseitenwände mit Fenstern abzustellen ist, wenn die der Lärmquelle zugewandte Gebäudewand kein Fenster aufweist.

Urteil des 11. Senats vom 18. März 1998 - BVerwG 11 A 55.96 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 11 A 55.96


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