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Eisenbahn-Neubaustrecke Köln-Rhein/Main

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BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 57.01 vom 13.11.2001

Rechtsgebiete:VwGO, VwVfG, BImSchV, 16. BImSchV
Schlagworte:Planfeststellung, Eisenbahn-Neubaustrecke Köln-Rhein/Main, Verkehrslärm, Lärmschutz, Gebietsqualifizierung, verfestigte Planungsabsichten, konkurrierende Planungsträger, Gebot der Rücksichtnahme, Problemtransfer, Schienenbonus, Zumutbarkeit von Immissionen, Luftschall, Körperschall, Erschütterungen, technische Regelwerke, DIN 4150-2, VDI 2058 Blatt 1.
Stichwort:Eisenbahn-Neubaustrecke Köln-Rhein/Main
Leitsatz:1. Mit der Regelung des § 2 der 16. BImSchV hat der Verordnungsgeber einen Problemtransfer auf konkurrierende Planungsträger nicht zulassen wollen. Einer durch Planauslegung bereits verfestigten Planungsabsicht der eisenbahnrechtlichen Fachplanung kann deswegen nicht durch einen Bebauungsplan entgegengewirkt werden, der in diesem Bereich die bauliche Gebietsqualifizierung zum Nachteil des Vorhabenträgers ändert, ohne Schutzvorkehrungen festzusetzen (im Anschluss an BVerwGE 77, 285 <292 f.>).

2. Das in Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV für die Berechnung der Beurteilungspegel bei Schienenwegen festgelegte Verfahren stellt allein auf den Luftschall ab. Hinsichtlich der durch Körperschall übertragenen Immissionen findet die Regelung des § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG Anwendung.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 B 57.01




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