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Eisenbahn-Bundesamt

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Urteil, 7 UE 1422/07 vom 23.11.2007

Rechtsgebiete:BGB, EKrG, VwVfG
Schlagworte:Folgekostenvereinbarung, höhengleiche Kreuzung, Überführung, Vertragsauslegung
Stichwort:Eisenbahn-Bundesamt
Leitsatz:1. Die von der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost am 28. März 1989 geschlossene Vereinbarung über die Kostentragung für die Verlegung, Änderung oder Sicherung der in oder auf öffentlichen Straßenverkehrswegen befindlichen DBP-Fernmeldeanlagen anlässlich von Maßnahmen, die dem Schienen- und/oder Straßenverkehr dienen, ist als zulässige Folgenkostenvereinbarung wirksam zustande gekommen.

2. Die gemäß § 62 Satz 2 VwVfG i. V. m. §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung dieser Vereinbarung ergibt, dass der Bau von Überführungsbauwerken an bislang höhengleichen Kreuzungen sich auch dann als Änderungsmaßnahme im Sinne von Nr. 4 des Vertrages i. V. m. § 3 EKrG darstellt, wenn einer der Kreuzungsbeteiligten zugleich auch den Gesamtausbau eines Verkehrsweges beabsichtigt und erst durch den Ausbau sich das Verkehrsaufkommen erhöhen wird, welches die Änderung der Kreuzung zur Sicherheit oder zur Abwicklung des Verkehrs erforderlich macht. Die von den Vertragsparteien in Bezug genommene Regelung des § 3 EKrG darf nicht - in einem engen Sinne - dahin verstanden werden, dass eine kreuzungsbedingte Maßnahme nur vorliegt, wenn die Änderung der Kreuzung die Folge einer aus anderen Gründen eingetretenen oder alsbald zu erwartenden Verkehrssteigerung ist.

3. Der sich aus Nr. 4 der Vereinbarung vom 28. März 1989 ergebende Zahlungsanspruch ist weder durch die nach Vertragsschluss erfolgten Gesetzesänderungen zur Folgenkostenverteilung noch durch die bei Bahn und Post erfolgte Umstrukturierung der früheren Sondervermögen des Bundes in Rechtssubjekte des Privatrechts untergegangen.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 7 UE 1422/07



OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 12 B 21.07 vom 20.06.2007

Rechtsgebiete:EKRG, BerlStrG
Schlagworte:Sanierung der Berliner Stadtbahn, Brückenbauwerk, Überführung Holzmarktstraße, Veränderung der Brückenkonstruktion, Fundamente der alten Pendelstützen, Planfeststellung, Beseitigungsanordnung nach Berliner Straßenrecht, Vorrang des Eisenbahnkreuzungsrechts
Stichwort:Eisenbahn-Bundesamt
Leitsatz:Erzielen die Kreuzungsbeteiligten in einer Kreuzungsvereinbarung keine Einigung über einen umstrittenen Einzelpunkt (die Beseitigung alter Pendelstützenfundamente), so sind sie für die Lösung des Konflikts an das System des Eisenbahnkreuzungsgesetzes gebunden. Dieses sieht die Einleitung eines Kreuzungsrechtsverfahrens nach § 6 EKRG oder unter Verzicht darauf die Einleitung eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens vor. Der Rückgriff auf straßenrechtliche Regeln des Landesrechts ist demgegenüber ausgeschlossen.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 12 B 21.07

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 7 U 53/06 vom 12.01.2007

Rechtsgebiete:BGB, HGB
Stichwort:Eisenbahn-Bundesamt
Leitsatz:Verpflichtet sich der Schuldner in einem schriftlichen Vertrag zur Zahlung binnen einer Frist von 8 Wochen nach "Vertragsunterzeichnung" gerät er erst in Verzug, wenn seit dem Zugang des von ihm unterschriebenen Vertragsexemplars 8 Wochen vergangen sind.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Urteil, 7 U 53/06

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 10478/05.OVG vom 05.09.2006

Rechtsgebiete:AEG
Schlagworte:Eisenbahn, Eisenbahnwesen, Eisenbahninfrastruktur, Eisenbahninfrastruktureinrichtung, Infrastruktur, Infrastruktureinrichtung, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Betriebspflicht, Betriebsaufnahme, Übernahme, Stilllegung, Stilllegungsgenehmigung, Stilllegungsverfahren, Ertragswert, Unterhaltungsaufwendungen, Verkehrsbedürfnis, Wettbewerb, Unverzüglich, Bestimmtheit
Stichwort:Eisenbahn-Bundesamt
Leitsatz:Die Verpflichtung der Eisenbahnstrukturunternehmen zum betriebssicheren Vorhalten der Infrastruktur umfaßt grundsätzlich auch die Pflicht, die Befahrbarkeit der Strecke gegebenenfalls wiederherzustellen.

Die Formalisierung des Stilllegungsverfahrens in §11 AEG verbietet sogenannte "schwarze Stilllegungen"

Eine Einschränkung der Betriebspflicht kommt ausnahmsweise nur für einen überschaubaren Zeitraum in Betracht, wenn hinreichend sicher feststeht, dass sich die Erfüllung der Betriebspflicht auf der bisherige Strecke in Kürze als nutzlos erweist.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 10478/05.OVG


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