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Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 967/08 vom 07.07.2009

Rechtsgebiete:GG, AEG, BauGB, FlurbG, ÖPNVG, PBefG, VwVfG, LVwVfG
Schlagworte:Abschnittsbildung, Abwägung, Alternative, Begegnungsverkehr, Eisenbahn, Enteignung, Fahrplanstabilisierung, Haltepunkt, Konfliktbewältigungsgebot, Kreuzungspunkt, Personennahverkehr, Nahverkehrsplan, Planrechtfertigung, Planungsziel, Regionalverkehr, Schienenweg, Straßenbahn, Unternehmensflurbereinigung, Variante, Verfahrensmangel, Verkehrsinteresse, Verspätung, zweigleisiger Ausbau, Zuständigkeit
Stichwort:Eisenbahn
Leitsatz:1. Die infolge einer Flexibilisierung des Begegnungsverkehrs erreichbare Stabilisierung des Bahnfahrplans durch Vermeidung von Folgeverspätungen ist ein zulässiges Planungsziel, das den zweigleisigen Ausbau eines Schienenweges rechtfertigt.

2. Im Klageverfahren gegen einen eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluss kann ein mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffener nicht geltend machen, dass der ihm entstehende Verlust an ländlichen Grundstücken im Wege einer Unternehmensflurbereinigung auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt werden könnte. Insofern ist er auf eine Geltendmachung im nachfolgenden Enteignungsverfahren bzw. im Rahmen eines bereits angeordneten Flurbereinigungsverfahrens beschränkt.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 5 S 967/08



BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 51.06 vom 25.10.2007

Rechtsgebiete:GG, AEG, BSchwAG
Schlagworte:Eisenbahn, Eisenbahninfrastruktur, Eisenbahninfrastruktureinrichtung, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Eisenbahnverkehr, Eisenbahnverkehrsunternehmen, Schienenweg, Betrieb, dauernde Einstellung des Betriebes, Betriebspflicht, Betriebssicherheit, betriebssicherer Zustand, Unterhaltungspflicht, Instandhaltung, Instandsetzung, Instandhaltungspflicht, Instandsetzungspflicht, Stilllegung einer Strecke, schwarze Stilllegung, faktische Stilllegung, vorübergehende Einstellung des Betriebes, Zugangsrecht
Stichwort:Eisenbahn
Leitsatz:Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) verpflichtet, ihre Strecken in einem betriebssicheren Zustand für den Eisenbahnverkehr vorzuhalten und nicht betriebssichere Strecken wieder in einen betriebssicheren Zustand zu versetzen. Die Infrastrukturunternehmen können sich von dieser Pflicht nicht durch eine betriebliche Sperrung der Strecke befreien.

Eine genehmigungsbedürftige dauerhafte Einstellung des Betriebes einer Eisenbahnstrecke im Sinne des § 11 AEG liegt auch dann vor, wenn das Eisenbahninfrastrukturunternehmen sich vorbehält, die Strecke möglicherweise wieder in Betrieb zu nehmen.

Ist einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen der weitere Betrieb einer Strecke wirtschaftlich nicht mehr zumutbar, ist es darauf verwiesen, dies in dem nach § 11 AEG vorgeschriebenen Stilllegungsverfahren geltend zu machen; der Einwand der Unwirtschaftlichkeit kann grundsätzlich nicht gegen die Durchsetzung einer bestehenden Betriebspflicht geltend gemacht werden.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 51.06

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 B 134/05 vom 20.08.2007

Rechtsgebiete:GBBerG, TKG, VerkFlBerG
Schlagworte:Dienstbarkeit, Leitung, Gemeingebrauch, Eisenbahn
Stichwort:Eisenbahn
Leitsatz:Öffentliche Verkehrsflächen i.S.v. § 9 Abs. 2 GBBerG sind auch Schienenwege.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 B 134/05

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 2224/05 vom 08.02.2007

Rechtsgebiete:AEG, VwVfG, VwGO 2006, VwGO, ZPO
Schlagworte:Eisenbahn, Planfeststellung, Stuttgart 21, Fildertunnel, Anfahrgrube "Hauptbahnhof Süd", Erschütterungen (beim Bahnbetrieb), sekundärer Luftschall, Präklusion, Geländesenkungen, Gebäudeschäden, Beweissicherungsverfahren
Stichwort:Eisenbahn
Leitsatz:1. Zur sachlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs nach Inkrafttreten von § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO 2006 für Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für Vorhaben betreffen, welche im Allgemeinen Eisenbahngesetz bezeichnet sind.

2. Das Eisenbahnprojekt "Stuttgart 21" unterliegt gemessen an den rechtlichen Anforderungen an die Planrechtfertigung und die Abwägung von Alternativen weiterhin keinen durchgreifenden Bedenken (Fortführung der Senatsurteile v. 06.04.2006 - 5 S 596/05 -, - 5 S 847/05 - und - 5 S 848/05 -).

3. Nimmt ein Planbetroffener im Anhörungsverfahren pauschal auf eine Stellungnahme eines anerkannten Naturschutzvereins Bezug, in der die Verletzung zahlreicher Umweltgüter thematisiert wird, macht er damit die eigene Betroffenheit nicht hinreichend geltend mit der Folge, dass er mit Einwendungen insoweit ausgeschlossen ist.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 5 S 2224/05


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