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einzusetzendes Vermögen

Entscheidungen der Gerichte




LAG-HAMM – Beschluss, 18 Ta 539/06 vom 25.09.2006

Rechtsgebiete:ZPO, SGB XII
Schlagworte:Prozesskostenhilfe, einzusetzendes Vermögen, Abfindung im Kündigungsschutzprozess, Berücksichtigung der Kosten, die dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehen im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung
Stichwort:einzusetzendes Vermögen
Leitsatz:Eine für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung ist Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO.

Die dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehenden Kosten sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO zu berücksichtigen. Als Anhaltspunkt für die Höhe der dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise entstehenden Kosten kann derzeit im Regelfall die Höhe des Betrages für Ledige nach der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII dienen.
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 18 Ta 539/06



BAG – Beschluss, 3 AZB 62/04 vom 05.05.2006

Rechtsgebiete:ZPO, SGB XII, BSHG, ArbGG, GG
Schlagworte:Prozesskostenhilfe, einzusetzendes Vermögen, Lebensversicherung auf die Heirat der Tochter
Stichwort:einzusetzendes Vermögen
Volltext: BAG - Beschluss, 3 AZB 62/04

BAG – Beschluss, 3 AZB 54/04 vom 26.04.2006

Rechtsgebiete:ZPO, ArbGG, SGB XII, BSHG
Schlagworte:Prozesskostenhilfe - einzusetzendes Vermögen - Bausparvertrag
Stichwort:einzusetzendes Vermögen
Leitsatz:Das Guthaben aus einem noch nicht zuteilungsreifen Bausparvertrag gehört zum Vermögen des Antragstellers, das im Rahmen der Prozesskostenhilfe nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzen ist.
Volltext: BAG - Beschluss, 3 AZB 54/04

BAG – Urteil, 3 AZB 12/05 vom 24.04.2006

Rechtsgebiete:ZPO, ArbGG, SGB XII, BSHG
Schlagworte:Prozesskostenhilfe, einzusetzendes Vermögen, Abfindung im Kündigungsschutzprozess
Stichwort:einzusetzendes Vermögen
Leitsatz:1. Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindungen sind Vermögen iSd. § 115 Abs. 3 ZPO.

2. Da dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise Kosten entstehen, ist es ihm in der Regel nicht zumutbar, die gesamte Abfindung einzusetzen.
Volltext: BAG - Urteil, 3 AZB 12/05


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