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JuraForum.deUrteileSchlagwörterEeinzusetzendes Vermögen 

einzusetzendes Vermögen

Entscheidungen der Gerichte

LAG-HAMM – Beschluss, 18 Ta 539/06 vom 25.09.2006

Eine für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung ist Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO.

Die dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehenden Kosten sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO zu berücksichtigen. Als Anhaltspunkt für die Höhe der dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise entstehenden Kosten kann derzeit im Regelfall die Höhe des Betrages für Ledige nach der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII dienen.

BAG – Beschluss, 3 AZB 54/04 vom 26.04.2006

Das Guthaben aus einem noch nicht zuteilungsreifen Bausparvertrag gehört zum Vermögen des Antragstellers, das im Rahmen der Prozesskostenhilfe nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzen ist.

BAG – Urteil, 3 AZB 12/05 vom 24.04.2006

1. Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindungen sind Vermögen iSd. § 115 Abs. 3 ZPO.

2. Da dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise Kosten entstehen, ist es ihm in der Regel nicht zumutbar, die gesamte Abfindung einzusetzen.

BAG – Beschluss, 3 AZB 61/04 vom 05.04.2006

1. Im Prozesskostenhilfeverfahren darf das Ehegatteneinkommen nur im Rahmen der abschließenden gesetzlichen Regelung des § 115 Abs. 1 ZPO iVm. § 11a Abs. 3 ArbGG berücksichtigt werden.

2. Arbeitsrechtliche Bestandsstreitigkeiten sind "persönliche Angelegenheiten" iSv. § 1360a Abs. 4 BGB.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 12 S 2429/04 vom 16.12.2004

Der Leistungen der Sozialhilfe Begehrende trägt die Darlegungslast für die tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen.

Bestehen nach der gebotenen Tatsachenfeststellung Zweifel am Vorliegen der tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen, trägt derjenige, der sich auf deren Vorliegen beruft, die materielle Beweislast.

Fehlt ein ausreichender und schlüssiger Sachvortrag ist es nicht Aufgabe des Gerichts, einen Anspruch auf Sozialhilfegewährung durch Beweisaufnahme schlüssig zu machen.

Eine stille, nicht offen gelegte Treuhand ist im Sozialhilferecht unbeachtlich.

Der Beleihungswert einer Kapitallebensversicherung ist Vermögen im Sinn des § 88 Abs. 1 BSHG.

OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 2 WF 100/00 vom 31.07.2000

Leitsatz

Mit dem Unterhaltsanspruch geht nach § 91 Abs. 1 BSHG auch der Auskunftsanspruch über. Übernimmt der Sozialhilfeträger bei Rückübertragung der Ansprüche die Kosten der Rechtsverfolgung, gilt dies auch für den Auskunftsanspruch. Dieser Anspruch des Unterhaltsberechtigten gegen den Sozialhilfeträger ist einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO.

OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 2 WF 73/00 vom 06.06.2000

Leitsatz

Verfügt der Antragsteller über Vermögen in Form von Miteigentum an einem Mehrfamilienhaus, das weder von ihm selbst noch von einen anderen in 11, 25 BSHG genannten Person bewohnt wird, kann er grundsätzlich auf dessen Belastung bzw. Beleihung zur Deckung der Prozeßkosten verwiesen werden.

BAG – Beschluss, 3 AZB 62/04 vom 05.05.2006


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