JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > einzusetzendes Vermögen
| Rechtsgebiete: | ZPO, SGB XII |
| Schlagworte: | Prozesskostenhilfe, einzusetzendes Vermögen, Abfindung im Kündigungsschutzprozess, Berücksichtigung der Kosten, die dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehen im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung |
| Stichwort: | einzusetzendes Vermögen |
| Leitsatz: | Eine für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung ist Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO. Die dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehenden Kosten sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO zu berücksichtigen. Als Anhaltspunkt für die Höhe der dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise entstehenden Kosten kann derzeit im Regelfall die Höhe des Betrages für Ledige nach der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII dienen. |
| Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 18 Ta 539/06 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, SGB XII, BSHG, ArbGG, GG |
| Schlagworte: | Prozesskostenhilfe, einzusetzendes Vermögen, Lebensversicherung auf die Heirat der Tochter |
| Stichwort: | einzusetzendes Vermögen |
| Volltext: BAG - Beschluss, 3 AZB 62/04 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, ArbGG, SGB XII, BSHG |
| Schlagworte: | Prozesskostenhilfe - einzusetzendes Vermögen - Bausparvertrag |
| Stichwort: | einzusetzendes Vermögen |
| Leitsatz: | Das Guthaben aus einem noch nicht zuteilungsreifen Bausparvertrag gehört zum Vermögen des Antragstellers, das im Rahmen der Prozesskostenhilfe nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzen ist. |
| Volltext: BAG - Beschluss, 3 AZB 54/04 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, ArbGG, SGB XII, BSHG |
| Schlagworte: | Prozesskostenhilfe, einzusetzendes Vermögen, Abfindung im Kündigungsschutzprozess |
| Stichwort: | einzusetzendes Vermögen |
| Leitsatz: | 1. Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindungen sind Vermögen iSd. § 115 Abs. 3 ZPO. 2. Da dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise Kosten entstehen, ist es ihm in der Regel nicht zumutbar, die gesamte Abfindung einzusetzen. |
| Volltext: BAG - Urteil, 3 AZB 12/05 | |
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