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Entscheidungen der Gerichte




LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 2 Ta 142/08 vom 26.08.2008

Rechtsgebiete:SGB XII, ZPO
Schlagworte:Prozesskostenhilfe, Ratenzahlung, Anordnung von Ratenzahlung, Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, Nachprüfungsverfahren, Einkommen, einzusetzendes, Berechnung, Fahrtkosten, Beschäftigung, auswärtige, Familienheimfahrten
Stichwort:einzusetzendes
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 2 Ta 142/08



OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 1 O 386/04 vom 04.02.2005

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO, SGB XII
Schlagworte:Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten, maßgeblicher Zeitpunkt, Entscheidungsreife, Bewilligungsreife, Vermögen, einzusetzendes, Bausparvertrag, Bausparguthaben, Zumutbarkeit, Schonvermögen, Altersversorgung, Hausgrundstück
Stichwort:einzusetzendes
Leitsatz:1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

2. In Fällen einer nicht rechtzeitigen Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch ist abweichend von diesem Grundsatz auf den Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidungs- oder Bewilligungsreife abzustellen.

3. Zur Frage, ob ein Bausparguthaben gemäß § 115 Abs. 2 ZPO als Vermögen einzusetzen ist.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 1 O 386/04

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 1 O 388/04 vom 04.02.2005

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO, SGB XII
Schlagworte:Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten, maßgeblicher Zeitpunkt, Entscheidungsreife, Bewilligungsreife, Vermögen, einzusetzendes, Bausparvertrag, Bausparguthaben, Zumutbarkeit, Schonvermögen, Altersversorgung, Hausgrundstück, Lebensversicherung
Stichwort:einzusetzendes
Leitsatz:1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

2. In Fällen einer nicht rechtzeitigen Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch ist abweichend von diesem Grundsatz auf den Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidungs- oder Bewilligungsreife abzustellen.

3. Zur Frage, ob ein Bausparguthaben gemäß § 115 Abs. 2 ZPO als Vermögen einzusetzen ist.

4. Zur Frage, ob eine Lebensversicherung gemäß § 115 Abs. 2 ZPO als Vermögen einzusetzen ist.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 1 O 388/04

OLG-OLDENBURG – Beschluss, 5 W 145/00 vom 05.10.2000

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Einkommen, einzusetzendes, Erbanteil
Stichwort:einzusetzendes
Leitsatz:Der Anteil an einer ungeteilten Erbengemeinschaft gehört regelmäßig nicht zu dem vom Mündel einzusetzenden Einkommen.
Volltext: OLG-OLDENBURG - Beschluss, 5 W 145/00


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