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Einzugsbereichssatzung nach § 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG M-V

Entscheidungen der Gerichte




OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 4 K 33/02 vom 21.05.2003

Rechtsgebiete:VwGO, SchulG M-V
Schlagworte:Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, Einzugsbereichssatzung nach § 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG M-V, Benehmen im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG M-V, vollständiger Entzug eines Einzugsbereiches Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Stichwort:Einzugsbereichssatzung nach § 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG M-V
Leitsatz:Ein Schulträger ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn er geltend macht, in seinem sich aus § 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG M-V ergebenden subjektiven Recht als Schulträger durch eine Einzugsbereichssatzung verletzt zu sein.

Das nach § 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG M-V erforderliche Benehmen kann nicht durch eine nach § 107 Abs. 1 SchulG M-V erfolgte Beteiligung der Schulträger ersetzt werden.

Einer rechtlich existenten Schule kann im Hinblick auf die Regelung in § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG M-V ein Einzugsbereich nicht vollständig entzogen werden.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 4 K 33/02




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