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OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 4 K 18/02 vom 21.05.2003

Rechtsgebiete:VwGO, SchulG M-V
Schlagworte:Antragsbefugnis, Einzugsbereichssatzung, Bestimmtheitsgebot, Normenkontrolle, Schulträger, Stichtag
Stichwort:Einzugsbereichssatzung
Leitsatz:1. Ein Schulträger ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn er geltend macht, in seinem sich aus § 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG M-V ergebenden subjektiven Recht als Schulträger durch eine Einzugsbereichssatzung verletzt zu sein.

2. Zur Frage der inhaltlichen Bestimmtheit einer Einzugsbereichssatzung. Wird der Einzugsbereich einer Schule von einer bestimmten Schülerzahl abhängig gemacht, ist die Angabe eines Stichtages in der Einzugsbereichssatzung unerlässlich.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 4 K 18/02




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