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Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters

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OLG-HAMM – Urteil, 20 U 89/07 vom 25.01.2008

Rechtsgebiete:ALB 86, VVG, InsO
Schlagworte:Lebensversicherung: Anzeige einer Abtretung an den Versicherer, Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters
Stichwort:Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters
Leitsatz:1. Versicherungsagenten können Empfangsboten sein, auch wenn (abweichend von § 43 Nr. 2 VVG) in den Versicherungsbedingungen (wie z.B. in § 12 Abs. 1 Satz 3 ALB 86) bestimmt ist, dass die Agenten zur Entgegennahme von Erklärungen nicht "bevollmächtigt" sind (Bestätigung von Senat, VersR 2001, 1499 = NVersZ 2001, 258 = r+s 2001, 399). Leitet ein solcher Agent eine ihm vom Versicherungsnehmer übergegebene Erklärung nicht an den Versicherer weiter, ist diese Erklärung dem Versicherer im Rechtssinne zugegangen zu dem Zeitpunkt, zu welchem nach dem regelmäßigen Lauf der Dinge mit dem Eingang dort zu rechnen war.

2. Als schriftliche Anzeige einer Abtretung durch den bisher Berechtigten (§ 13 Abs. 4 Satz 1 ALB 86) genügt es, wenn der abtretende Versicherungsnehmer eine von ihm und dem Abtretungsempfänger unterschriebene Abtretungsvereinbarung dem Versicherer übergibt.

3. Hat der Versicherungsnehmer Ansprüche aus einer Lebensversicherung zur Sicherheit an einen Dritten abgetreten und wird über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Insolvenzverwalter gemäß § 166 Abs. 2 InsO befugt, die Versicherung zu kündigen und den Rückkaufswert einzuziehen. Der absonderungsberechtigte Abtretungsempfänger hat einen Anspruch auf Auskehrung des Rückkaufswerts abzüglich der Feststellungs- und Verwertungskosten des Insolvenzverwalters gemäß § 171 InsO.
Volltext: OLG-HAMM - Urteil, 20 U 89/07




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