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Einzelperson als Frachtführer im Güternahverkehr

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 5 AZR 653/96 vom 19.11.1997

Rechtsgebiete:BGB, HGB
Schlagworte:Arbeitnehmerstatus - Einzelperson als Frachtführer im Güternahverkehr
Stichwort:Einzelperson als Frachtführer im Güternahverkehr
Leitsatz:Leitsätze:

1. Der Frachtführer i.S.d. § 425 HGB übt ein selbständiges Gewerbe aus.

2. Das gilt auch dann, wenn er als Einzelperson ohne weitere Mitarbeiter nur für einen Spediteur tätig ist und beim Transport ein mit den Farben und dem Firmenzeichen des Spediteurs ausgestattetes eigenes Fahrzeug einsetzt.

3. Wird die Tätigkeit des Transporteurs stärker eingeschränkt, als es aufgrund gesetzlicher Regelungen oder wegen versicherungsrechtlicher Obliegenheiten geboten ist, so kann das Rechtsverhältnis als ein Arbeitsverhältnis anzusehen sein.

Aktenzeichen: 5 AZR 653/96
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 19. November 1997
- 5 AZR 653/96 -

I. Arbeitsgericht Urteil vom 07. Februar 1996
Düsseldorf - 10 Ca 1553/95 -

II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 04. September 1996
Düsseldorf - 12 (6) (5) Sa 909/96 -
Volltext: BAG - Urteil, 5 AZR 653/96




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