JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Einzelhandelskonzept
| Rechtsgebiete: | BauGB, BauNVO, GG, LBauO |
| Schlagworte: | ALDI-Markt, Annahme, Auswirkungen, Außenbereich, Bauleitplanung, Bebauungsplan, Beeinträchtigung, Bevölkerung, Bundesstraße, EAG Bau, Einvernehmen, Einzelhandel, Einzelhandelsbetrieb, Einzelhandelskonzept, Einzelhandelsnutzung, Einzugsbereich, Entfernung, Entwicklungskonzept, erheblich, Erschließung, Erschließungsangebot, Erschließungsanlage, Erschließungslast, Erschließungspflicht, Fernwirkung, Fiktion, Gemeinde, Gemeindegebiet, Größe, großflächig, Großflächigkeit, Innenbereich, Leichtigkeit, Lebensmitteldiscounter, Linksabbiegespur, nachteilig, Nahversorgung, Nahversorgungsbereich, Nutzbarkeit, Parkplätze, Planung, Planungshoheit, Privilegierung, privilegiertes Vorhaben, Prognoseentscheidung, räumlich, Rechtsanspruch, schädliche Auswirkungen, Sicherheit, Sortimentsgruppe, Sperrwirkung, Standort, städtebauliches Entwicklungskonzept, städtebauliches Interesse, Straße, Umsatzverteilung, Verdichtung, Verkaufsfläche, Verkehr, Verkehrsaufkommen, Versorgungsfunktion, Versorgungsbereich, Verwaltungspraxis, Vorhaben, Willkür, zentraler Versorgungsbereich, Zentrenkonzept, zentrenrelevant, Zentrum, Zufahrt, Zufahrtsfrequentierung, Zumutbarkeit, Zweckbestimmung |
| Stichwort: | Einzelhandelskonzept |
| Leitsatz: | 1) Ein zentraler Versorgungsbereich i.S. von § 34 Abs. 3 BauGB kann durch ein städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB in Gestalt eines Einzelhandels- oder Zentrenkonzepts festgelegt werden. 2) Zur Rechtsnatur eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts 3) Schädliche Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich i.S. von § 34 Abs. 3 BauGB sind bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben i.d. Regel anzunehmen; insoweit kann auf die Regelungssystematik des § 11 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 BauNVO zurückgegriffen werden. 4) Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verpflichtung der Gemeinde, in Plangebieten nach § 30 Abs. 1 BauGB und bezüglich privilegierter Außenbereichsvorhaben ein zumutbares Erschließungsangebot anzunehmen, lässt sich grundsätzlich auf den unbeplanten Innenbereich nicht übertragen. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 A 10351/07.OVG | |
| Rechtsgebiete: | BauNVO, BauGB |
| Schlagworte: | Sondergebiet Einkaufszentrum, Sortimentsausschluss, Branchenausschluss, Einzelhandelskonzept, Konfliktbewältigung, einfacher Bebauungsplan |
| Stichwort: | Einzelhandelskonzept |
| Leitsatz: | 1. Wird ein Sondergebiet Einkaufszentrum festgesetzt, verstößt es gegen § 11 BauNVO, wenn gleichzeitig vorgenommene Sortimentsbeschränkungen so weitgehend sind, dass kein Warenangebot mehr möglich ist, welches auf aufgrund seiner Art und Vielfalt ein breites Publikum anzusprechen geeignet ist. 2. Werden die Sortimente in einem Sondergebiet Einkaufszentrum beschränkt, müssen die dafür vorliegenden Gründe umso erheblicher sein, je mehr die unternehmerische Dispositionsfreiheit beschränkt wird. 3. Hat eine Gemeinde das Ziel, die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in ihrer Innenstadt zu konzentrieren und in den übrigen Stadtgebieten zu beschränken oder auszuschließen, ist sie grundsätzlich nicht verpflichtet, zeitgleich flächendeckend bauplanerisch tätig zu werden. Aus der Begründung eines Plans für nur einen Teil des Gemeindegebiets muss aber ein schlüssiges Konzept für das gesamte Gemeindegebiet hervorgehen; angesichts der faktisch kontingentierenden und wettbewerbslenkenden Wirkung von Standortkonzentrationen muss ein solches Konzept in sich schlüssig und konsequent sein sowie dem Prinzip der Lastengleichheit genügen. 4. Bei einem einfachen Bebauungsplan, der nur die Art der Nutzung regelt, müssen die Konflikte, die gerade mit der Nutzungsart zu tun haben (hier: Altlastenverdacht und Hochwasserschutz), in gleicher Weise gelöst werden wie bei einem qualifizierten Bebauungsplan. |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 D 18/05 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB |
| Schlagworte: | Abstimmungsgebot, Interkommunal, Planungshoheit, Nachbargemeinde, Abwehrrecht, Einzelvorhaben, Rücksichtnahme, Einzelhandelskonzept |
| Stichwort: | Einzelhandelskonzept |
| Leitsatz: | Eine Nachbargemeinde kann Rechtsschutz gegen die Zulassung eines Einzelvorhabens begehren, wenn die - rechtswidrige - Zulassungsentscheidung auf einer Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots (§ 2 Abs. 2 BauGB) beruht und von dem Vorhaben unmittelbar negative Auswirkungen gewichtiger Art auf eine konkrete und schutzwürdige städtebauliche Konzeption ausgehen können - "gemeindenachbarliches Rücksichtnahmegebot" (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209 und Urteil vom 1.8.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25). |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 8 S 2835/06 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, BauNVO, GG |
| Schlagworte: | Städtebauliche Erforderlichkeit, Belange der Wirtschaft, Verbrauchernahe Versorgung, Einzelhandel, Einzelhandelskonzept, Innenstadt, Nahversorgungsstandorte, Zentrenrelevanz, Sortiment, Feingliederung, Großflächiger Einzelhandelsbetrieb, Bestandsschutz, Gewerbegebiet, Sonstiges Sondergebiet, Bestimmtheitsgebot, Nutzungseinschränkungen, Abwägungsergebnis |
| Stichwort: | Einzelhandelskonzept |
| Leitsatz: | 1. Die Änderung eines Bebauungsplans für ein Industriegebiet mit dem Ziel, im Plangebiet - großflächigen - Einzelhandel zu beschränken, um auf der Grundlage eines durch Marktforschungsgutachten getragenen Einzelhandelskonzepts der Gemeinde einerseits die mit erheblichen Investitionen umgestaltete Innenstadt als Einzelhandelszentrum zu festigen und auszubauen und andererseits die Versorgung der Verbraucher in den Nahversorgungslagen der übrigen Stadtquartiere mit einem den Wohngebieten zugeordneten Netz von Einzelhandelsbetrieben mit einem Sortiment für den kurzfristigen Bedarf zu sichern und zu stärken, kann auch dann mit § 1 Abs. 3 BauGB vereinbar sein, wenn nicht konkret nachgewiesen ist, dass ohne diese Beschränkungen andere Einzelhandelsstandorte gefährdet würden oder dass die Innenstadt an Attraktivität verlöre. 2. Die Festsetzung "Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Flächen für den Verkauf an letzte Verbraucher sind nicht zulässig, wenn die angebotenen Waren den zentrenrelevanten Sortimenten zuzuordnen sind" verstößt nicht gegen das Gebot der Bestimmtheit planerischer Festsetzungen, wenn die "zentrenrelevanten Sortimente" in einer Anlage der Bebauungsvorschriften abschließend definiert sind. Die Festsetzung "Branchentypische zentrenrelevante Randsortimente sind ausnahmsweise auf untergeordneter Fläche zulässig" ist hinreichend bestimmt. 3. Ein auf bestimmte Branchen bezogenes Hauptsortiment des Einzelhandels ist grundsätzlich geeignet, eine Nutzungsunterart i. S. des § 1 Abs. 9 BauNVO darzustellen, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht. 4. Ist der Ausschluss bestimmter Unterarten des Einzelhandels nach den Feststellungen und Schlussfolgerungen eines Marktforschungsgutachtens erforderlich, um sicherzustellen, dass die Realisierung des Einzelhandelskonzepts der Gemeinde nicht beeinträchtigt wird, ist er nach §§ 1 Abs. 3, 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO hinreichend städtebaulich gerechtfertigt. 5. Wird durch ein Marktforschungsgutachten festgestellt, dass das Angebot bestimmter Sortimente des Einzelhandels in Gewerbe- und Industriegebieten städtischer Randlagen in besonderer Weise geeignet sein kann, die mit dem Einzelhandelskonzept der Gemeinde verfolgten städtebaulichen Ziele zu beeinträchtigen (Zentrenrelevanz), kann diese Eigenschaft des Sortiments auch ein "besonderer" städtebaulicher Grund i. S. des § 1 Abs. 9 BauNVO sein. 6. Zur Vereinbarkeit des nachträglichen Ausschlusses von Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten auf bisher als Industriegebiet und künftig als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesenen Grundstücken mit § 1 Abs. 6 BauGB und Art. 14 Abs. 1 und 2 GG. 7. Die auf die bloße Festschreibung des (Sortiments-)Bestands eines vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebs beschränkte nachträgliche Festsetzung eines Sonstigen Sondergebiets auf bisher als Industriegebiet ausgewiesenen Grundstücken ist abwägungsfehlerhaft und verstößt gegen § 1 Abs. 6 BauGB sowie Art. 14 Abs. 1 und 2 GG, wenn sie die bisher mögliche sonstige gewerbliche Nutzung auf den betroffenen Grundstücken mehr einschränkt, als zur Realisierung der mit der Änderungsplanung verfolgten städtebaulichen Ziele erforderlich ist. 8. Die Festsetzung eines Sonstigen Sondergebiets für die Nutzungsart "Großflächiger Einzelhandelsbetrieb" verstößt gegen das Gebot der Bestimmtheit planerischer Festsetzungen, wenn sie den Umfang dieser Nutzungsart auf "genehmigte Einzelhandelsnutzungsbestände" und auf die tatsächlich vorhandene Nutzung an einem vor Inkrafttreten der Norm liegenden " Stichtag für die Bestandsfeststellung" begrenzt und dies nicht durch Beifügung der Genehmigungen oder einer Aufstellung über die vorhandene Nutzung konkretisiert wird. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 5 S 901/99 | |
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