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Einzelhandelsbetriebe

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 A 10388/08.OVG vom 15.10.2008

Rechtsgebiete:GG, BauGB, LPlG, ROG, VwGO, VwVfG
Schlagworte:Abstimmungsgebot, Abweichung, Abweichungsverfahren, Abweichungszulassung, Adressat, Anfechtungsklage, Außenwirkung, Bauleitplanung, Bebauungsplan, Beeinträchtigungsverbot, Befreiung, Drittschutz, Einwendungen, Einzelhandelsbetriebe, Factory-Outlet-Center, feststellender Verwaltungsakt, Flächennutzungsplan, Flächennutzungsplanung, FOC, FOC-typtische Sortimente, Gebietskörperschaften, Gemeinde, großflächige Einzelhandelsbetriebe, Hauptverwaltungsakt, ICE Bahnhof Montabaur, Integrationsgebot, interkommunales Abstimmungsgebot, Internum, Klagebefugnis, Kommune, Konkordanz, Landesentwicklungsprogramm, Landesplanung, LEP, materielle Konkordanz, Maßgaben, Mittelzentrum, Möglichkeitstheorie, Nachbargemeinde, Nachbarkommune, Nachbarzentren, Nebenbestimmung, Normenkontrollverfahren, Planaufstellungsverfahren, Planungsgemeinschaft, Planungshoheit, polyzentrale Siedlungsstruktur, Raumordnung, Raumordnungsverfahren, Raumordnungsziel, Rechtsnatur, Rechtsnorm, Rechtsschutzbedürfnis, Siedlungsstruktur, Sortimente, städtebauliches Integrationsgebot, Standortplanung, subjektives Recht, Tatbestandswirkung, Verkaufsfläche, Versorgungsbereich, Versorgungsbereiche, Verträglichkeitsstudie, Verwaltungsakt, Verwaltungsinternum, zentraler Ort, Zielabweichung, Zielabweichungsverfahren, Zwischenurteil
Stichwort:Einzelhandelsbetriebe
Leitsatz:1. Ein die Abweichung von Zielen der Raumordnung zulassender Bescheid der obersten Landesplanungsbehörde ist nicht nur gegenüber der Belegenheitsgemeinde des Vorhabens, sondern auch gegenüber anderen Kommunen ein Verwaltungsakt.

2. Das Beeinträchtigungsverbot nach Kap. 3.4.1.3 Abs. 8 des Landesentwicklungsprogramms (LEP) III stellt ein verbindliches Ziel der Raumordnung nach § 3 Nr. 2 ROG dar.

3. Im Einzelfall können auch Feststellungen in einem Bescheid der zuständigen Raumordnungsbehörde zum Nichterfordernis einer Zielabweichung nach § 8 Abs. 3 LPlG einen Verwaltungsakt begründen (hier bejaht).

4. Einer Nachbarkommune fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für das Vorgehen gegen einen ihr ungünstigen Zielabweichungsbescheid, da dieser im Falle seiner Bestandskraft Tatbestandswirkung entfaltet und eine inzidente Überprüfung in einem späteren Normenkontrollverfahren folglich ausgeschlossen wäre.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 A 10388/08.OVG



THUERINGER-OVG – Urteil, 1 KO 1127/03 vom 17.04.2007

Rechtsgebiete:ThürBO, BauPrüfVO, BauGB, BauNVO
Schlagworte:Bauvorbescheid, Bauvorlagen, Bestimmtheit, Einkaufszentrum, räumlich, Konzentration, Einzelhandelsbetriebe, geplant, faktisch, Gewerbegebiet, Gemengelage, Umgebung, Gesamtvorhaben, Teilung
Stichwort:Einzelhandelsbetriebe
Leitsatz:1. Die Anforderungen an die Bestimmtheit der im Verfahren über die Erteilung eines Bauvorbescheides gestellten Fragen richten sich - wie bei der Baugenehmigung - nach der BauPrüfVO.

2. Eine räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe, die einheitlich geplant ist, stellt ein Einkaufszentrum dar.

3. Ein den Gegenstand einer Bauvoranfrage bildendes Gesamtvorhaben kann nicht in Einzelvorhaben aufgespalten werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Bauherr nur an einer Verwirklichung des Gesamtvorhabens interessiert ist.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 1 KO 1127/03

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 LB 337/03 vom 18.11.2004

Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO
Schlagworte:Baugenehmigung, Einzelhandelsbetriebe, großflächige, Holzfachmarkt, Nutzungsänderung, Sortimentserweiterung
Stichwort:Einzelhandelsbetriebe
Leitsatz:1. Die Baugenehmigung für einen Holzfachmarkt schließt nur ein schmales Warensortiment ein, das durch einen Bezug zum Werkstoff Holz gekennzeichnet wird.

2. Umfangreiche Erweiterungen des Sortiments eines als Holzfachmarkt genehmigten großflächigen Einzelhandels im Industriegebiet stellen eine unzulässige Nutzungsänderung dar.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 LB 337/03

BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 NB 48.96 vom 04.11.1997

Rechtsgebiete:BauGB, BBauG, BauNVO, VwGO
Schlagworte:Bebauungsplan, Rückwirkung, Abwägung, Abwägungsfehler, Behebung materieller Fehler, Inkrafttreten, Divergenz, Verfahren, Wiederholung, Bestandserhaltung, Verfahrensfehler, Parallelbeteiligung, Träger öffentlicher Belange, Benachrichtigung der Träger öffentlicher Belange, Offensichtlichkeit des Abwägungsfehlers, Rechtsfrage, schwierige, Gesamtanlage, Betriebsteil, Feuerwehrgerätefabrik, Verwaltungsgebäude, Sondergebiet, Einzelhandelsbetriebe, großflächige, Warensortiment, Normenkontrollverfahren, Abweichung, Abhilfe, Teilnichtigkeit.
Stichwort:Einzelhandelsbetriebe
Leitsatz:Leitsätze:

Ein Bebauungsplan kann außerhalb des Anwendungsbereichs des § 215 Abs. 3 BauGB nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Ein wegen eines Fehlers im Abwägungsvorgang für nichtig erklärter Bebauungsplan kann grundsätzlich auch durch eine neue fehlerfreie Abwägung und Wiederholung des dem Satzungsbeschluß nachfolgenden Verfahrens in Kraft gesetzt werden. Das vorangegangene Verfahren muß dann wiederholt werden, wenn es seinerseits bereits durch den Fehler "infiziert" ist.

Auch bei der Parallelbeteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB genügt die bloße Benachrichtigung über die Auslegung des Planentwurfs grundsätzlich nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 1 BauGB.

Beruht die Abwägungsentscheidung der Gemeinde auf rechtlich fehlerhaften Überlegungen, so ist ein darin liegender Fehler im Abwägungsvorgang nicht deshalb gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB mangels Offensichtlichkeit unbeachtlich, weil die rechtliche Beurteilung der Vorfrage Schwierigkeiten bereitet.

Beschluß des 4. Senats vom 7. November 1997 - BVerwG 4 NB 48.96

I. VGH Mannheim vom 18.07.1996 - Az.: VGH 5 S 1786/94 -
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 4 NB 48.96


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