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Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 A 10351/07.OVG vom 05.11.2007

Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO, GG, LBauO
Schlagworte:ALDI-Markt, Annahme, Auswirkungen, Außenbereich, Bauleitplanung, Bebauungsplan, Beeinträchtigung, Bevölkerung, Bundesstraße, EAG Bau, Einvernehmen, Einzelhandel, Einzelhandelsbetrieb, Einzelhandelskonzept, Einzelhandelsnutzung, Einzugsbereich, Entfernung, Entwicklungskonzept, erheblich, Erschließung, Erschließungsangebot, Erschließungsanlage, Erschließungslast, Erschließungspflicht, Fernwirkung, Fiktion, Gemeinde, Gemeindegebiet, Größe, großflächig, Großflächigkeit, Innenbereich, Leichtigkeit, Lebensmitteldiscounter, Linksabbiegespur, nachteilig, Nahversorgung, Nahversorgungsbereich, Nutzbarkeit, Parkplätze, Planung, Planungshoheit, Privilegierung, privilegiertes Vorhaben, Prognoseentscheidung, räumlich, Rechtsanspruch, schädliche Auswirkungen, Sicherheit, Sortimentsgruppe, Sperrwirkung, Standort, städtebauliches Entwicklungskonzept, städtebauliches Interesse, Straße, Umsatzverteilung, Verdichtung, Verkaufsfläche, Verkehr, Verkehrsaufkommen, Versorgungsfunktion, Versorgungsbereich, Verwaltungspraxis, Vorhaben, Willkür, zentraler Versorgungsbereich, Zentrenkonzept, zentrenrelevant, Zentrum, Zufahrt, Zufahrtsfrequentierung, Zumutbarkeit, Zweckbestimmung
Stichwort:Einzelhandelsbetrieb
Leitsatz:1) Ein zentraler Versorgungsbereich i.S. von § 34 Abs. 3 BauGB kann durch ein städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB in Gestalt eines Einzelhandels- oder Zentrenkonzepts festgelegt werden.

2) Zur Rechtsnatur eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts

3) Schädliche Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich i.S. von § 34 Abs. 3 BauGB sind bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben i.d. Regel anzunehmen; insoweit kann auf die Regelungssystematik des § 11 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 BauNVO zurückgegriffen werden.

4) Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verpflichtung der Gemeinde, in Plangebieten nach § 30 Abs. 1 BauGB und bezüglich privilegierter Außenbereichsvorhaben ein zumutbares Erschließungsangebot anzunehmen, lässt sich grundsätzlich auf den unbeplanten Innenbereich nicht übertragen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 A 10351/07.OVG



BVERWG – Urteil, BVerwG 4 C 7.07 vom 11.10.2007

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Einzelhandelsbetrieb, großflächiger -, Innenbereich, unbeplanter -, zentraler Versorgungsbereich, schädliche Auswirkungen, Fernwirkungen, Schädlichkeitsschwelle, Funktionsstörung, Kaufkraftabfluss, Umsatzumverteilungen, Verkaufsfläche, Verkaufsflächenvergleich
Stichwort:Einzelhandelsbetrieb
Leitsatz:Zentrale Versorgungsbereiche sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Sie können sich sowohl aus planerischen Festlegungen als auch aus den tatsächlichen Verhältnissen ergeben.

Ein Vorhaben lässt schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche einer Standortgemeinde jedenfalls dann erwarten, wenn es deren Funktionsfähigkeit so nachhaltig stört, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen können.

Als Maßstab zur Feststellung schädlicher Auswirkungen darf der zu erwartende Kaufkraftabfluss herangezogen werden.

Es ist Aufgabe des Tatsachengerichts, die Methode zu bestimmen, anhand derer ein Kaufkraftabfluss prognostisch ermittelt wird, bzw. zu überprüfen, ob die von der Genehmigungsbehörde verwandte Methode zu beanstanden ist. Die Relation zwischen der Größe der Verkaufsfläche des Vorhabens und der Größe der Verkaufsfläche derselben Branche im betroffenen zentralen Versorgungsbereich ist eines von mehreren tauglichen Hilfsmitteln zur Quantifizierung eines erwarteten Kaufkraftabflusses.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 C 7.07

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 11311/06.OVG vom 12.02.2007

Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO
Schlagworte:Baurecht, Bauplanungsrecht, Bebauungsplan, Erforderlichkeit, Baugenehmigung, Einzelhandelsbetrieb, Einzelhandelsmarkt, Discounter, Lebensmittel, Lebensmittelmarkt, großflächiger Einzelhandelsbetrieb, Ausschluss, Sortiment, zentrenrelevantes Sortiment, Sortimentenliste, Innenstadt, innenstadtrelevantes Sortiment, Sortimentsbeschränkung, Nutzungsunterart, zentrumsbildende Nutzungsart, städtische Randlage, Verkaufsfläche, Zentrum, Stadtteil, Zentrum, Stadtteilzentrum, zentraler Standort, Versorgung, Versorgungszentrum, Versorgungsstandort, Nahversorgung, Nahversorgungszentrum, fußläufige Versorgung, städtebauliche Gründe, städtebauliche Ziele, städtebauliche Entwicklung, Funktionsfähigkeit, Attraktivität, Auswahl, Abwägungsgebot, Abwägungsfehler, Auswirkungen, Planungskonzept, Planung, Plangebiet, Gemeinde, Gewerbegebiet, Auslegung, Bestimmtheit, Lastengleichheit, Rechtfertigung, wirtschaftliche Nutzung, Versorgungsstruktur, Bevölkerung
Stichwort:Einzelhandelsbetrieb
Leitsatz:Dem Ausschluss zentrenrelevanter Einzelhandelssortimente durch einen Bebauungsplan muss ein schlüssiges, widerspruchsfreies Planungskonzept zugrunde liegen, dessen Verwirklichung nicht erkennbar ausgeschlossen sein darf.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 11311/06.OVG

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 K 50/04 vom 17.08.2006

Rechtsgebiete:GG, BauNVO, BauGB
Schlagworte:Bestimmtheit, Festsetzung, Bebauungsplan, Einzelhandelsbetrieb, Feingliederung, Sortiment
Stichwort:Einzelhandelsbetrieb
Leitsatz:1. Zur Bestimmtheit einer Festsetzung im Bebauungsplan, mit der in einem Gewerbegebiet Einzelhandelsbetriebe mit bestimmten Warensortimenten ausgeschlossen werden.

2. Die "besonderen städtebaulichen Gründe" i Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO müssen auf die durch die jeweiligen örtlichen Verhältnisse bedingten Strukturen zugeschnitten sein Eine auf 3 1 Abs. 5 und 9 BauNVO gestützten Planung muss mit Argumenten begründet werden, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben und geeignet sind, die jeweilige Abweichung von den in den §§ 2 bis 10 BauNVO vorgegebene Gebietstypen zu tragen.

3. Wenn Einzelhandel mit ausgewählten Warensortimenten im Hinblick auf seine "Zentrenschädlichkeit" ausgeschlossen werden soll, bedarf es konkreter Angaben dazu, weshalb jegliche Form von Einzelhandel der besagten Art - würde er im betroffenen Baugebiet angesiedelt - die gewachsenen Einzelhandelsstrukturen in den Zentren der Gemeinde unabhängig von der Art und dem Umfang des jeweiligen Warenangebots schädigen würde. Es ist außerdem in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Sortimente unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten als innenstadtrelevant einzustufen sind.

4. Ein Abwägungsdefizit liegt vor, wenn die Gemeinde bei der Abwägungsentscheidung sämtliche Sortimente, wie sie in der Richtlinie zur Beurteilung von geplanten Einzelhandelsgroßprojekten im Land Sachsen-Anhalt (RdErl. D. MU. MW und MWV v. 22.10.1998 - 24/ 20002-02, LSA MBl. S. 2217 [2218]) als zentrenrelevant bezeichnet sind, übernommen hat, ohne dass zuvor genauere, konkret auf ihr Gemeindegebiet bezogenen Erhebungen zur Innenstadtrelevanz und Zentrenschädlichkeit der einzelnen Sortimente durchgeführt wurden.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 2 K 50/04


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