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Einzelfallanordnungen zur Haltung einer Rottweiler-Hündin

Entscheidungen der Gerichte




BAYERISCHER-VGH – Urteil, 24 BV 04.2755 vom 15.03.2005

Rechtsgebiete:LStVG, KampfhundeV
Schlagworte:Einzelfallanordnungen zur Haltung einer Rottweiler-Hündin, Annahme einer konkreten Gefahr auch bei Vorliegen eines positiven Wesenstests, Geeignetheit einzelner Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren
Stichwort:Einzelfallanordnungen zur Haltung einer Rottweiler-Hündin
Leitsatz:Das Vorliegen eines positiven Wesenstests für einen Hund einer der in § 1 Abs. 2 KampfhundeV genannten Rassen (hier: Rottweiler) ändert nichts an den für das Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne des Art. 18 Abs. 2 LStVG zu prüfenden Voraussetzungen.

Es ist stets im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die jeweilige Anordnung geeignet ist, die Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung einer der in Art. 18 Abs. 1 LStVG genannten Rechtsgüter in relevanter Weise herabzusetzen. Dies ist etwa bei der Verpflichtung, den Hund anzuleinen oder ihn ausbruchsicher unterzubringen, grundsätzlich der Fall.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 24 BV 04.2755




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