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Einwohnergleichwert

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 10867/08.OVG vom 29.01.2009

Rechtsgebiete:GG, KAG
Schlagworte:Abgabe, Abgabengerechtigkeit, Abgabenhinterziehung, Abgabenrecht, Abwasser, Abwasserbeseitigung, Abwasserbeseitigungsgebühr, Abwasserentgeltsatzung, Eigenbeleg, Eigenfiltration, Eigenfiltrierung, Eigennachweis, Einwohnergleichwert, Filter, Filtrierung, Fremdfiltration, Fremdfiltrierung, Gebühr, Gebührenrecht, Gleichbehandlung, Gleichheitssatz, Hefe, Hefefilter, Hefestoffe, Lohnfiltration, Lohnfiltrierung, Lohnunternehmen, Ortsgesetzgeber, Reststoffe, Trub, Trubstoffe, Verhältnismäßigkeit, Vieraugenprinzip, Vier-Augen-Prinzip, Vollzugsdefizit, Wein, Weinbau, Weinbauabwasser, Weinbauabwässer, Weinbaubetrieb, Weinbauzusatzgebühr, Weinhandelsbetrieb, Willkürverbot
Stichwort:Einwohnergleichwert
Leitsatz:Es ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, wenn ein Gebührenpflichtiger, der eine Filtrierung lediglich mit einem Eigenbeleg nachweist, zu einer höheren Weinbauzusatzgebühr herangezogen wird als ein Gebührenpflichtiger, der einen entsprechenden Beleg eines Lohnunternehmens vorlegen kann.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 10867/08.OVG



THUERINGER-OVG – Urteil, 4 KO 877/01 vom 23.11.2005

Rechtsgebiete:VwGO, ThürKO, ThürKAG
Schlagworte:Fortsetzungsfeststellungsklage, aufschiebende Wirkung, Satzung, Anzeige, Rechtsaufsichtsbehörde, Beanstandung, Kommunalaufsicht, rechtsaufsichtliche Maßnahme, Auslegung, fehlende Bestimmtheit, Einleitungsgebühr, Gebührenmaßstab, Frischwassermaßstab, Einwohnergleichwert, EGW, Äquivalenzprinzip, Sparanreiz, Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Verwaltungspraktikabilität, Brunnen, Niederschlagswasser, Beseitigungsgebühr
Stichwort:Einwohnergleichwert
Leitsatz:1. Wird eine kommunale Satzung der Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt (gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO bzw. § 2 Abs. 5 ThürKAG), so ist die Nichtbeanstandung innerhalb der Monatsfrist als negatives Tatbestandsmerkmal für die Wirksamkeit der Satzung und ihrer Inkraftsetzung anzusehen. Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und ggf. Anfechtungsklage führt nicht dazu, dass die Satzung als unbeanstandet gelten könnte.

2. Zur Systematik und Reichweite der Ermächtigungsgrundlage für kommunalaufsichtliche Maßnahmen gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 und 2 ThürKO.

3. Die rechtsaufsichtliche Prüfung einer Satzung im Anzeigeverfahren nach § 2 Abs. 5 ThürKAG lässt die möglichen Maßnahmen auf Grund der allgemeinen kommunalaufsichtlichen Ermächtigungsgrundlage gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 ThürKO unberührt.

4. Ein Maßstab, der die Einleitungsgebühr nach Einwohnergleichwerten (EGW) bemisst, ist im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip dem sog. Frischwassermaßstab unterlegen. Er erfüllt zudem nicht das durch § 12 Abs. 5 Satz 1 ThürKAG angeordnete Gebot, dass die Gebührenbemessung dem schonenden und sparsamen Umgang mit Wasser zu dienen hat (hier Sonderfall, in dem der EGW-Maßstab wegen besonderer Umstände des Einzelfalls bei der Einleitungsgebühr ausnahmsweise zulässig ist).

5. Die mit der Festlegung eines Gebührenmaßstabs verbundene Wahrscheinlichkeitsannahme setzt nicht voraus, dass die zugrunde gelegten Tatsachen ihrerseits erwiesen sind. Vielmehr reicht es grundsätzlich aus, wenn der Satzungsgeber plausible und stichhaltige Anhaltspunkte vorweisen kann, die die Tatsachengrundlage so wahrscheinlich machen, wie es eine sachgerechte Auswahl unter mehreren in Betracht kommenden Maßstäben erfordert.

6. Der EGW-Maßstab ist bei der Beseitigungsgebühr für die dezentrale Entsorgung unzulässig.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 4 KO 877/01

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 11868/04.OVG vom 17.02.2005

Rechtsgebiete:KAG
Schlagworte:Abgabenrecht, Abschreibung, Abwasser, Abwasserbeseitigung, Abwasserbeseitigungsgebühr, Auflösung, Beitrag, Beitragsschuldverhältnis, Benutzungsgebühr, Bestandskraft, Bund, Bunker, Bunkeranlage, Dienststelle, Dienststelle Marienthal, Einwohnergleichwert, Gebühr, Gebührenkalkulation, Gebührenrecht, Gesamtgebührenkalkulation, Investitionsaufwendung, Kalkulation, Kosten, Kostenrechnung, Marienthal, Regierung, Regierungsbunker, Verfassungsorgan, Vorausleistung
Stichwort:Einwohnergleichwert
Leitsatz:Im Rahmen der Kostenrechnung für Benutzungsgebühren müssen bei der nach § 8 Abs. 2 Satz 3 KAG möglichen Abschreibung auf Investitionsaufwendungen, für die bereits einmalige Beiträge gezahlt worden sind, lediglich die tatsächlich gezahlten und aufgelösten Beiträge zur Verminderung der Abschreibungen angesetzt werden.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 11868/04.OVG


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