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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 9 S 2089/06 vom 02.01.2008

Rechtsgebiete:MPG, LFGB, AMG, ZHKG, EWGRL 76/768, EWGRL 93/42
Schlagworte:Ärztliche Anwendung, Äußerliche Anwendung, CE-Kennzeichnung, Eigenschaft, Einwirkung, Funktionsbedingung, Gebrauchsanweisung, Indikation, Konzentration, Wirkungsort, Wirkungsweise, Zahnbleichmittel, Zusammensetzung, Zweckbestimmung, Medizinprodukt, Kosmetisches Mittel
Stichwort:Einwirkung
Leitsatz:1. Unbeschadet der Frage, ob äußerlich aufgebrachte Zahnbleichmittel auf innere Körperteile einwirken und daher ggf. keinen äußeren Wirkungsort besitzen, werden sie jedenfalls äußerlich angewendet (a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.08.2003 - 13 A 5022/00 -, ZLR 2004, 208).

2. Die Abgrenzung zwischen kosmetischen Mitteln und Medizinprodukten hat anhand eines abstrakt-objektiven Maßstabes zu erfolgen - also danach, wie das Produkt einem durchschnittlich informierten Verbraucher gegenüber in Erscheinung tritt. Hierfür sind alle Merkmale des Erzeugnisses zu berücksichtigen.

3. Die Tatsache, dass ein Produkt bestimmungsgemäß nur von Zahnärzten verwendet wird, führt nicht zwangsläufig zur Einstufung als Arzneimittel oder Medizinprodukt.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 9 S 2089/06



BSG – Urteil, B 2 U 9/05 R vom 27.06.2006

Rechtsgebiete:BKV, BKVO, SGB VII
Schlagworte:gesetzliche Unfallversicherung, Berufskrankheit, arbeitstechnische Voraussetzung, bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule, mehrere Berufskrankheiten, Einwirkung, Zusammenwirken, Synergie, Kausalität, Verursachungsanteile, Untrennbarkeit, gemeinsame MdE
Stichwort:Einwirkung
Leitsatz:1. Wirken bei der Entstehung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule berufliche Einwirkungen im Sinne der Nr 2108 und der Nr 2110 Anl BKV (juris Abkürzung: BKV Anl 1 Nr 2108, BKV Anl 1 Nr 2110) zusammen, können beide Berufskrankheiten nebeneinander vorliegen, auch wenn bei gesonderter Betrachtung die Orientierungswerte für die jeweiligen schädigenden Einwirkungen nicht erreicht sind.

2. Erfüllt eine Krankheit die Tatbestände mehrerer Berufskrankheiten, so ist für alle Berufskrankheiten eine gemeinsame MdE festzusetzen.
Volltext: BSG - Urteil, B 2 U 9/05 R


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