JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Einwilligung
| Rechtsgebiete: | EGVO 1290/2005, EGVO 1437/2007, EGVO 259/2008, EGVO 1782/2003, EGVO 796/2004, AFIG, AFIVO, EMRK, GG, BDSG, LDSG |
| Schlagworte: | Agrarförderung, EU-Agrarzahlung, EGFL, ELER, Subvention, Agrarfonds, Gemeinsame Agrarpolitik (GAP), Betriebsprämie, Direktzahlung, Datenschutz, Recht auf informationelle Selbstbestimmung, personenbezogene Daten, Verzicht, Klageverzicht, Einwilligung, Freiwilligkeit, konkludenter Verzicht, Cross Compliance, Information, Transparenz, öffentliche Kontrolle, Demokratieprinzip, Haushaltsführung, Wirtschaftlichkeit, Europäische Transparenzinitiative (ETI), Grünbuch, Bekanntmachung, Amtsblatt, Internet, Homepage, Webseite, Löschung, Oxfam, Greenpeace, Lobbyarbeit, effet utile, Vorratsdatenspeicherung, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Interessenabwägung, praktische Konkordanz, moderne Verwaltung, Staatszielbestimmung |
| Stichwort: | Einwilligung |
| Leitsatz: | Rechtsbehelfe gegen die Veröffentlichung von Informationen über die EU-Agrarförderung haben schon dann keinen Erfolg, wenn der Leistungsempfänger im Verwaltungsverfahren auf sein Datenschutzrecht freiwillig verzichtet hat (wie Beschluss des Senats vom 10. Juli 2009 - 10 B 10607/09.OVG -). Die Publizierung von Namen, Wohngemeinde und Höhe der Subventionen ist auch in der Sache selbst mit dem Recht des Empfängers auf Achtung des Privat- und Familienlebens (informationelle Selbstbestimmung) vereinbar. Sie verfolgt ein legitimes Ziel, ist notwendig, um die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) der Europäischen Union transparenter, demokratischer sowie durch Kontrolle der Öffentlichkeit effektiver zu machen und wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (in Abgrenzung von: VG Wiesbaden, Vorlagebeschluss an den EuGH vom 27. Februar 2009 - 6 K 1045/08.WI -). |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 10 B 10601/09.OVG | |
| Rechtsgebiete: | VO (EG) Nr. 1290/2005, VO (EG) Nr. 259/2008, EMRK, GG, VO (EG) Nr. 1782/2003, VO (EG) Nr. 7986/2004, Richtlinie 95/46/46/EG, BDSG, LDSG |
| Schlagworte: | Agrarförderung, EU-Agrarzahlung, EGFL, ELER, Subvention, Agrarfonds, Gemeinsame Agrarpolitik, Betriebsprämie, Direktzahlung, Internet, Datenschutz, Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Verzicht, Klageverzicht, Einwilligung, Freiwilligkeit, konkludenter Verzicht, Cross Compliance |
| Stichwort: | Einwilligung |
| Leitsatz: | Rechtsbehelfe gegen die Veröffentlichung von Informationen über die EU-Agrarförderung haben jedenfalls dann keinen Erfolg, wenn der Leistungsempfänger im Verwaltungsverfahren auf sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (auf informationelle Selbstbestimmung) bzw. auf die Geltendmachung dieses Rechts wirksam verzichtet hat (hier bejaht für die Agrarförderung 2008). |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 10 B 10607/09.OVG | |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Schlagworte: | Einlassen, Einwilligung, Klageänderung, Rechtsschutzinteresse, Sachdienlichkeit, Untätigkeitsklage, Widerspruchsbescheid |
| Stichwort: | Einwilligung |
| Leitsatz: | 1. Es bleibt offen, ob ein einklagbarer Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheids und ein Rechtsschutzinteresse für eine gegen die Widerspruchsbehörde gerichtete Untätigkeitsklage besteht, wenn der bei der Ausgangsbehörde beantragte Verwaltungsakt eine Ermessensentscheidung beinhaltet. 2. Betrachtet man eine solche Klage als zulässig, erledigt sich diese durch einen zurückweisenden Widerspruchsbescheid. Soweit der Kläger daraufhin den Klageantrag umstellt und nunmehr begehrt, den (neuen) Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheids und des Widerspruchsbescheids zu verpflichten, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen, stellt dies eine Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO dar. 3. Der Beklagte hat sich auf die geänderte Klage eingelassen, wenn er sich zu der neuen Klage inhaltlich geäußert hat. 4. Die Entscheidung, ob eine Klageänderung sachdienlich ist, liegt im Ermessen der darüber entscheidenden Instanz. Das Rechtmittelgericht darf nur prüfen, ob das Vordergericht den Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt und damit die Grenze seines Ermessens überschritten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.08.2005 - 4 C 13.04 -. BVerw-GE 124, 132 [136], m. w. Nachw.). |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 O 22/09 | |
| Rechtsgebiete: | AktG, ZPO |
| Schlagworte: | Aufsichtsrat, Zusammensetzung, Antrag, Rücknahme, Zustimmung, Einwilligung, Einlassung |
| Stichwort: | Einwilligung |
| Leitsatz: | Der nach Bekanntmachung des Vorstandes der Aktiengesellschaft über die nicht gesetzmäßige Zusammensetzung des Aufsichtsrates gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann von dem Antragsteller zurückgenommen werden, ohne dass dies der Zustimmung des Antragsgegners, der sich bereits zur Sache eingelassen hat, bedarf. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 106/09 | |
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