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Einwendungsdurchgriff

Entscheidungen der Gerichte




OLG-FRANKFURT – Urteil, 9 U 71/01 vom 25.11.2008

Rechtsgebiete:BGB, VerbrKrG
Schlagworte:Fondsbeteiligung, Darlehen, Kredit, Verbundgeschäft, Rückabwicklung, Einwendungsdurchgriff, Rückforderungsdurchgriff, Steuervorteile, Revision, Bindungswirkung
Stichwort:Einwendungsdurchgriff
Leitsatz:Bei Rückabwicklung eines - unwirksamen - Darlehensgeschäfts, das zusammen mit der durch das Darlehen finanzierten Fondsbeteiligung ein Verbundgeschäft darstellt, müssen Steuervorteile, die der Anleger/Darlehensnehmer gezogen hat, im Wege des Vorteilsausgleichs berücksichtigt werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 23.9.2008, XI ZR 262/07, die eine andere Fallgestaltung betrifft.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 9 U 71/01



OLG-FRANKFURT – Urteil, 19 U 152/07 vom 12.03.2008

Rechtsgebiete:BGB, HWiG, VerbrKrG
Schlagworte:Fonds, Immobilienfonds, Fondsbeteiligung, Widerruf, Haustürwideruf, Einwendungsdurchgriff, Verbundgeschäft, verbundenes Geschäft, Schadenersatz, Schadensersatz, Darlehen, Kredit
Stichwort:Einwendungsdurchgriff
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 19 U 152/07

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 9 B 13.05 vom 22.11.2006

Rechtsgebiete:GG, WHG, BbgWG, GUVG, KAG, GO, BekanntmV F.: 2000
Schlagworte:Gewässerunterhaltung, Umlagegebühr, Unterhaltungspflicht, Übertragbarkeit, Unterhaltungsverbände, Mitgliedschaft, Gemeindemitgliedschaft, Beitrag, Verbandslast, Nichtmitglieder, Fließgewässer, Einzugsgebiet, Flächenmaßstab, Hektarmaßstab, Aufrundung, Forstflächen, Vorflut, Wasserabfluss, Wasserhaushalt, Demokratiegebot, Staatsgewalt, Legitimation, auswärtige Grundstückseigentümer, Verwaltungsaufwand, Umlegungsmaßstab, Beitragsverhältnis, Einwendungsdurchgriff, antizipierte Erhebung (unzulässig), Umlageprinzip, Gebührenschuldner, Koordination von objektiver und subjektiver Gebührenschuld, Teilnichtigkeit, mutmaßlicher Wille, verschiedene Regelungsoptionen, Bekanntmachung, amtsangehörige Gemeinden, Titelzusatz, Hauptsatzung, amtliches Bekanntmachungsblatt, Bezeichnung in der Hauptsatzung
Stichwort:Einwendungsdurchgriff
Leitsatz:1. Gegen die Erhebung von Gebühren von Grundeigentümern grundsteuerpflichtiger Flächen zur Umlage von Beiträgen, die die Gemeinde als gesetzliches Mitglied eines Wasser- und Bodenverbandes für die Gewässerunterhaltung bezogen auf die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen zu entrichten hat, bestehen keine grundsätzliche Bedenken.

2. Bei der Umlagegebühr nach § 7 KAG a.F. handelt es sich nicht um eine Entgeltabgabe für die Inanspruchnahme einer Leistung, sondern - nur - um die Überbürdung der Kostenlast des Unterhaltungsverbandes (Verbandslast) im Gegenzug für die spezialgesetzlich bewirkte Entlastung der Grundeigentümer von der Gewässerunterhaltungspflicht; es ist nicht erforderlich, dass die Wahrnehmung dieser öffentlichen Aufgabe auch für das einzelne Grundstück im Einzugsgebiet konkret vorteilhaft im Sinne einer äquivalenten Gegenleistung sein müsste.

3. Der wasserrechtlich für das Beitragsverhältnis vorgegebene reine Flächenmaßstab ist für die Umlagegebühr ein sachgerechter, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbarer Maßstab zur Verteilung der Kostenlast, weil bei typisierender Betrachtung der Umfang des Wasserabflusses vornehmlich durch die auf ein Grundstück niedergehende Niederschlagsmenge, die ihrerseits wiederum gerade in unmittelbarer Beziehung zur Grundstücksfläche steht, bestimmt wird.

4. Der Verwaltungsaufwand stellt eine umlagefähige Kostenposition im Sinne des § 7 KAG dar. Zur Frage sachangemessener Verteilung des Verwaltungsaufwandes auf die Gebührenschuldner.

5. Eine Aufrundung auf volle Hektar als Flächeneinheit führt zur Überschreitungen des Umlagebetrages und ist grundsätzlich nicht zulässig; Aufrundungen im Sinne angefangener Maßstabseinheiten setzen einen (niedrigeren) Gebührensatz voraus, um zu gewährleisten, dass nicht mehr als der zu zahlende Beitrag umgelegt wird.

6. Zur Frage nutzungsbezogener Modifizierungen des Flächenmaßstabs.

7. Zur (ausreichenden) demokratischen Legitimation des Handelns der Unterhaltungsverbände unter Berücksichtigung auswärtiger Grundstückseigentümer.

8. Zur Frage der Berücksichtigung von Einwendungen aus dem Beitragsverhältnis der Gemeinde zum Verband (Grundsätzlich bejaht; offen bleibt, ob Mängel der innerverbandlichen Willensbildung rügefähig sind, wenn sie ohne Auswirkung auf die Höhe des Beitrages bzw. des Umlagebetrages sind).

9. Eine antizipierte Erhebung der Umlagegebühr nach § 7 KAG ist nicht zulässig; der zu zahlende Beitrag steht erst fest, wenn er gegenüber der Gemeinde durch den Beitragsbescheid konkretisiert worden ist.

10. Sieht die Umlagesatzung eine unzulässige antizipierte Gebührenerhebung vor und werden objektive und subjektive Gebührenschuld auf den Zeitpunkt der Antizipation koordiniert, kann dies zur Unwirksamkeit der Regelung über den Gebührenschuldner und damit wegen fehlenden Mindestinhalts der Satzung insgesamt führen; dies ist jedenfalls der Fall, wenn unklar bleibt, für welche der möglichen Regelungsoptionen hinsichtlich der Gebührenschuldnerschaft sich der Satzungsgeber entschieden hätte, wenn er um die Unwirksamkeit einer antizipierten Regelung gewusst hätte.

11. Die Bekanntmachung einer Satzung einer amtsangehörigen Gemeinde ist fehlerhaft, wenn das amtliche Bekanntmachungsblatt des Amtes entgegen der namentlichen Bezeichnung des Bekanntmachungsorgans in der Hauptsatzung der Gemeinde einen optionalen Zusatz im Titel aufweist, mit dem die amtsangehörigen Gemeinden bezeichnet werden (§ 4 Abs. 1 Satz 5 BekanntmV F.: 2000).

12. Bei der Entscheidung über eine Anfechtungsklage darf das Gericht nach der Offizialmaxime weder die Augen vor sich aufdrängenden Fehlern verschließen, noch erkannte Satzungsfehler, sofern sie nach der Gesetzeslage beachtlich sind, vernachlässigen.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 9 B 13.05

OLG-FRANKFURT – Urteil, 9 U 79/05 vom 24.10.2006

Rechtsgebiete:BGB, HWiG, Haustürwiderrufsrichtlinie, RBerG, VerbrKrG
Schlagworte:Schrottimmobilie, Schrottimmobilien, Haustürsituation, Haustürgeschäft, Widerruf, Überrumpelung, Kausalität, Darlehen, Kredit, Vollmacht, Rechtsschein, Schadenersatz, Schadensersatz, Wissensvorsprung, Hinweispflicht, Aufklärungspflicht, institutionalisiertes Zusammenwirken, Zusammenwirken, Kaufpreis, Sittenwidrigkeit, Wucher, verbundenes Geschäft, Verbundgeschäft, Einwendungsdurchgriff
Stichwort:Einwendungsdurchgriff
Leitsatz:1. Zum Empfang des Darlehens, mit dem der Erwerb einer Immobilie zu Steuersparzwecken finanziert wird, bei Auszahlung der Valuta an einen Dritten.

2. Kein Fortbestehen der durch eine Haustürsituation hervorgerufenen Überrumpelung bei einem Vertragsschluss, der mehr als vier Monate nach dem Besuch des Vermittlers erfolgt.

3. Ein Wissensvorsprung der Bank in Bezug auf die Höhe des Kaufpreises der kreditfinanzierten Immoblie, der geeignet ist, Schadensersatzansprüche des Darlehensnehmers auszulösen, erfordert neben einem objektiv sittenwidrigen Kaufpreis auch die Kenntnis der Bank von der Überteuerung. Diese Kenntnis kann nicht allein aufgrund der objektiven Überteuerung vermutet werden.

4. Zu den Voraussetzungen, unter denen bei Vorliegen eines institutionalisierten Zusammenwirkens zwischen der kreditgebenden Bank und dem Verkäufer oder Vermittler ein Wissensvorsprung der Bank vermutet werden kann.

5. Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Verbrauchers gegen die Bank aus Art. 4 der Haustürwiderrufsrichtlinie wegen nicht ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht nach den Vorgaben des EuGH.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 9 U 79/05


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