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Einwendungen gegen Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 101/2003 vom 30.04.2003

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Strafvollstreckungskammer, Zuständigkeit, Einwendungen gegen Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde, nachträgliche Änderung der Vollstreckungsreihenfolge
Stichwort:Einwendungen gegen Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde
Leitsatz:Die Vorschrift des § 458 Abs. 2 StPO begründet eine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer ausschließlich für Einwendungen gegen Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde in den in § 454 b Abs. 1 und 2 StPO bezeichneten Fällen.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ws 101/2003




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