JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Einwendungen
| Rechtsgebiete: | AEG, VwVfG, 16. BImSchV |
| Schlagworte: | Eisenbahnrecht, Planfeststellung, Planfeststellungsbeschluss, Schallschutz, Schallschutzwände, Besonders überwachtes Gleis, Präklusion, Einwendungen, Ausschluss, Einwendungsausschluss, Anstoßfunktion, Erörterungstermin, Gemeinde, Gemeindeklage, Planungshoheit, kommunale Planungshoheit |
| Stichwort: | Einwendungen |
| Leitsatz: | Eine Gemeinde ist dann mit der Rüge der abwägungsfehlerhaften Behandlung ihrer gemeindlichen Planungsinteressen präkludiert, wenn sie im Rahmen der Betroffenenbeteiligung nicht hinreichend deutlich darlegt, welche Planung sie in welcher Hinsicht als nachhaltig betroffen ansieht. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 C 11025/08.OVG | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, GG |
| Schlagworte: | Prozesskostenhilfe, Mutwilligkeit, Einwendungen |
| Stichwort: | Einwendungen |
| Leitsatz: | Jedenfalls ein anwaltlich nicht vertretener Antragsgegner handelt nicht mutwillig im Sinne von § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO, wenn er relevante Einwendungen erst mit der Klageerwiderung und nicht schon im Rahmen der Anhörung zu dem gegnerischen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorbringt. |
| Volltext: OLG-OLDENBURG - Beschluss, 13 WF 24/09 | |
| Rechtsgebiete: | AGG, GG, BGB |
| Schlagworte: | Diskriminierung, Geschlecht, statistischer Nachweis, Einwendungen, Schadenshöhe, Persönlichkeitsrechtsverletzung, Mobbing |
| Stichwort: | Einwendungen |
| Leitsatz: | 1. Als Indiz für eine Geschlechtsdiskriminierung bei einer Beförderung auf einen Führungsposten (hier Personalleiter eines Unternehmens mit über 1.100 Beschäftigten) kann insbesondere auch eine Statistik über die Geschlechtsverteilung auf den einzelnen Hierarchieebenen herangezogen werden. 2. Statistische Nachweise müssen schon deswegen berücksichtigungsfähig sein, da anderenfalls eine verdeckte Diskriminierung bei Beförderungen ("gläserne Decke") nicht ermittelbar wäre. 3. Sind alle 27 Führungspositionen nur mit Männern besetzt, obwohl Frauen 2/3 der Belegschaft stellen, ist dies ein ausreichendes Indiz im Sinne von § 22 AGG. 4. In der zweiten Prüfungsstufe kann der Arbeitgeber sich regelmäßig nur auf diejenigen Tatsachen zur sachlichen Rechtfertigung der Beförderungsentscheidung berufen, die er zuvor im Auswahlverfahren nach Außen ersichtlich hat werden lassen. 5. Erfolgt die Auswahl ohne eine Stellenausschreibung oder sonstige schriftlich dokumentierte Auswahlkriterien, kann der Arbeitgeber regelmäßig mit seinen Einwendungen nicht gehört werden. 6. Dies gilt auch für den Einwand des Arbeitgebers, die klagende Arbeitnehmerin sei nicht die bestgeeigneteste Kandidatin gewesen. 7. Der nach § 15 Abs. 1 AGG zu leistende materielle Schadensersatz ist die Vergütungsdifferenz zwischen der tatsächlich erhaltenen und der Vergütung, die auf der höherwertigen Stelle gezahlt wird. 8. Dieser materiellrechtliche Schadensersatzanspruch ist zeitlich nicht begrenzt (a. A.: hL). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen zu Art. 33 Abs. 2 GG. 9. Eine geschlechtsdiskriminierende Beförderungsentscheidung ist immer auch eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung, so dass wegen des immateriellen Schadens eine Entschädigung verlangt werden kann. 10. Beruft sich eine Arbeitnehmerin auf vermeintliche Rechte nach dem AGG und wird ihr dann durch Führungskräfte u. a. nahe gelegt, über ihre berufliche Zukunft nachzudenken, ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen einzuhalten, obwohl keine Pflichterletzungen vorlagen, künftig per Videoschaltung an Konferenzen teilzunehmen, obwohl dies für andere Arbeitnehmer mit gleichem Anfahrtsweg nicht gilt, sich zu überlegen, ob sie einen lang dauernden Prozess gesundheitlich durchstehe, dann liegt hierin ein herabwürdigendes und einschüchterndes Vorgehen, das ebenfalls eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt. 11. Dies gilt umso mehr, wenn diese Handlungen durch den Personalleiter (den vorgezogenen Konkurrenten) den Justitiar (und ehemaligen vorgesetzten Personalleiter) und ein Mitglied des Vorstands erfolgen. 12. Diese Personen sind Organe des beklagten Vereins (§§ 30, 31 BGB). |
| Volltext: LAG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, 15 Sa 517/08 | |
| Rechtsgebiete: | EGZPO, ThürKO |
| Schlagworte: | Zulassung Zwangsvollstreckung, Zivilurteil, Rechtsaufsicht, Einwendungen, Ermessen |
| Stichwort: | Einwendungen |
| Leitsatz: | 1. Gegenstand der Zulassungsverfügung nach § 69 Abs. 1 ThürKO darf keine Regelung sein, die die Zwangsvollstreckung aus bürgerlich-rechtlichen Forderungen gegen eine Gemeinde insgesamt verhindert. Die Vollstreckung kann lediglich auf entbehrliche Vermögensgegenstände beschränkt und/oder zeitlich hinausgeschoben werden. Insoweit hat die Rechtsaufsichtsbehörde Ermessen. 2. Mit der Bestimmung des Zeitpunkts legt die Rechtsaufsichtsbehörde fest, ab wann die Vollstreckung frühestens stattfinden darf. Die Festlegung eines zeitlichen Endes der Zulassung ist im Regelfall nicht erforderlich (Konkretisierung zum Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2007 - 2 EO 790/07 - n. v. zu § 40 ThürVwZVG). 3. Einwendungen, die sich gegen den vollstreckbaren Titel, gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel oder gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung richten, können nur in den dafür vorgesehenen zivilprozessualen Verfahren geltend gemacht werden. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 2 EO 651/08 | |
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