JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Einwand der unzulässigen Rechtsausübung
| Rechtsgebiete: | RGebStV, EG |
| Schlagworte: | Rundfunkgebühr, Verjährung, Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, staatliche Beihilfe, bestehende Beihilfe |
| Stichwort: | Einwand der unzulässigen Rechtsausübung |
| Leitsatz: | Ein Rundfunkteilnehmer kann sich gegenüber seiner Heranziehung zu einer Rundfunkgebühr nicht darauf berufen, dass die deutsche Rundfunkfinanzierung mit dem EG-Beihilferecht unvereinbar sei. Auch wenn man für die Gebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wettbewerbsrechtliche Bindungen durch das EG-Recht annimmt, ist diese nämlich als "bestehende Beihilfe" nach Art. 88 Abs. 1 EG zu qualifizieren mit der Folge, dass vor nationalen Gerichten gegen die Rundfunkgebühr nicht geklagt werden kann, solange die Europäische Kommission nicht die Aufhebung oder Umgestaltung der Gebühr nach Art. 88 Abs. 2 EG verlangt; das Verwerfungsmonopol für "bestehende Beihilfen" liegt bei der Kommission (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 22.3.1977 - Rs 78/76 - Steinike - Slg. 1977, 595 und Urteil vom 16.12.1992 - C-144/91 - Slg. 1992, 6613). |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 2 S 2163/06 | |
| Rechtsgebiete: | RGebStV, EGBGB |
| Schlagworte: | Rundfunkgebühr, Verjährung, Überleitungsvorschrift, Einwand der unzulässigen Rechtsausübung |
| Stichwort: | Einwand der unzulässigen Rechtsausübung |
| Leitsatz: | 1. Da das Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag die Verjährungsfrist ohne Überleitungsvorschrift verändert hat, sind für Rundfunkgebühren, die bis zum Inkrafttreten der Neuregelung am 1. April 2005 entstanden und noch nicht verjährt waren, die Überleitungsvorschriften zum Verjährungsrecht des EGBGB als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens entsprechend anzuwenden. 2. Der Senat hält - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - für den Zeitraum vor Inkrafttreten der Neuregelung der Verjährungsvorschrift nach § 4 Abs. 4 RGebStV 2005 am 1. April 2005 an seiner Auffassung fest, dass sich, wer ohne Anzeige nach § 3 Abs. 1 RGebStV ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält, grundsätzlich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen kann (im Anschluss an Senatsurteil vom 14.4.2005 - 2 S 964/03 -). |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 2 S 290/07 | |
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