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Einwand der Erfüllung und Stundung ist nichtgebührenrechlicher Einwand i.S. von § 16 Abs. 5 BRAGO

Entscheidungen der Gerichte




OLG-KOBLENZ – Beschluss, 14 W 91/01 vom 09.02.2001

Rechtsgebiete:BRAGO
Schlagworte:Einwand der Erfüllung und Stundung ist nichtgebührenrechlicher Einwand i.S. von § 16 Abs. 5 BRAGO
Stichwort:Einwand der Erfüllung und Stundung ist nichtgebührenrechlicher Einwand i.S. von § 16 Abs. 5 BRAGO
Leitsatz:Wendet der Mandant im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren nach § 16 BRAGO ein, die Gebührenforderung sei erfüllt, zumindest gestundet und wendet sich der Anwalt dagegen mit einem substantiierten Bestreiten der Erfüllung und dem Vortrag der Kündigung der Stundung, so kann dieses materielle Vorbringen nicht im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren nach § 16 BRAGO geprüft werden.

Der Anwalt muß auf den Klageweg verwiesen werden.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 14 W 91/01




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