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Entscheidungen der Gerichte




OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 M 355/08 vom 21.01.2009

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Anordnung, Einwände, Hauptsacheverfahren, Richtigkeit, Verwaltungsakt, Wirkung, aufschiebende, Wortlaut, Zweifel, ernstliche
Stichwort:Einwände
Leitsatz:Ernstliche Zweifel i. S. des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen nicht schon, wenn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist. Bereits aus dem Wortlaut des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO folgt, dass einfache Zweifel an der Richtigkeit des Verwaltungsaktes nicht genügen, mögen sie auch den Ausgang des Hauptsacheverfahrens noch als offen erscheinen lassen. Vielmehr sollen nur Einwände, die von solchem Gewicht sind, dass sie mehr als nur einfache Zweifel rechtfertigen, zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung führen können.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 M 355/08



OLG-FRANKFURT – Urteil, 9 U 30/04 vom 07.03.2006

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Sachverständigengutachten, Gutachten, Privatgutachten, Berücksichtigung, rechtliches Gehör, Einwendung, Einwand, Einwände
Stichwort:Einwände
Leitsatz:Zur Aufhebung und Zurückverweisung eines erstinstanzlichen Urteils, das die Bewertungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen (hier zum Aufmaß und zum Einheitspreis als Grundlage der Bewertung einer Werkleistung) unkritisch übernimmt und das Gebot rechtlichen Gehörs verletzt, indem es sich nicht mit den detaillierten Einwendungen der unterliegenden Partei gegen die Feststellungen des Gutachters auseinander setzt.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 9 U 30/04

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 B 45.05 vom 08.11.2005

Rechtsgebiete:GG, AAppO
Schlagworte:Prüfung, mündliche Prüfung, Begründung, Einwände, substantiierte Einwände, Prüfungsakte, Prüfungsunterlage, Skizze, Notizen, Aufzeichnungen, Überdenken, Kontrollverfahren, verwaltungsinternes Kontrollverfahren, Rechtsschutz
Stichwort:Einwände
Leitsatz:Ob eine in der mündlichen Prüfung vom Prüfling gefertigte Aufzeichnung als Prüfungsunterlage zur Akte zu nehmen ist, beurteilt sich nach den Umständen der jeweiligen Prüfung und hängt insbesondere davon ab, ob der Prüfling nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses seine Absicht, um Rechtsschutz nachzusuchen, zu erkennen gibt und worin er den konkreten Anlass für mögliche Prüfungsfehler sieht.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 B 45.05

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 10770/03.OVG vom 30.07.2003

Rechtsgebiete:GG, JAG 1993, JAG 2003, JAPO 1993, JAPO 2003
Schlagworte:juristische Staatsprüfung, Prüfungsentscheidung, Widerspruch, Widerspruchsverfahren, Prüferbeteiligung, Beteiligung der Prüfer, Überdenken, Überdenken durch die Prüfer, Überdenkensverfahren, Einwendung, Einwände, Substantiierung, Vorprüfung, Vorprüfung durch das Prüfungsamt, Chancengleichheit, Begründung, Bewertungsbegründung, Begründung des Prüfervotums, Vorbehalt des Gesetzes, Parlamentsvorbehalt
Stichwort:Einwände
Leitsatz:1. Die Bestehensregelung in § 9 Abs. 4 Satz 1 JAPO mit ihren Mindestanforderungen für den schriftlichen Teil der Prüfung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie beruht insbesondere auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage.

2. Nicht jede Art von Einwendungen, die der Prüfling gegen die Bewertung seiner Arbeit erhebt, verlangt die Durchführung eines Prüferbeteiligungsverfahrens

3. Nach § 9 Abs. 7 Satz 1 JAPO ist dem Prüfer nur dann Gelegenheit zur Überprüfung der Einwendung zu geben, wenn sich nach dem Widerspruch des Prüflings die Möglichkeit eines Bewertungsfehlers ergibt.

4. Eine generelle Kritik an der Bewertungspraxis des Prüfers genügt ebenso wenig den Anforderungen an eine substantiierte Einwendung wie die pauschale Rüge, die Begründung des Prüfervotums sei unzureichend.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 10770/03.OVG


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