JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Einvernehmensfiktion
| Rechtsgebiete: | BImSchG, BauGB, BNatSchG, LNatSchG, EWGRL 79/409 |
| Schlagworte: | Windkraftanlage, Windenergieanlage, Windenergie, Windfarm, Vorbescheid, Bauplanungsrecht, Außenbereich, Belang, öffentlicher Belang, Entgegenstehen, Privilegierung, Abwägung, Interessenbewertung, Einvernehmen, Gemeinde, Planungshoheit, Ersuchen, Einvernehmensfiktion, Art, Schutz, Artenschutz, Vogel, Vogelschutz, geschützte Art, Rotmilan, Vogelschutzgebiet, Vogelschutz-Richtlinie, Europäischer Vogelschutz, Lebensraum, Lebensstätte |
| Stichwort: | Einvernehmensfiktion |
| Leitsatz: | 1. Von der Schutzwirkung des § 36 BauGB zugunsten der Gemeinde wird auch der Fall erfasst, dass ein bevorzugt im Außenbereich zulässiges (Bau-)Vorhaben wegen entgegenstehender Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege unzulässig ist. 2. Ein Ersuchen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB muss in Anbetracht der ggf. weit reichenden Folgen der Einvernehmensfiktion eindeutig formuliert sein; die ersuchte Gemeinde muss erkennen können, dass und in welcher Hinsicht die dortige Zweimonatsfrist ausgelöst wird. 3. An dem öffentlichen Belang des Schutzes einer bestimmten Vogelart (hier: Rotmilan) kann die Errichtung eines bevorzugt im Außenbereich zulässigen (Bau-)Vorhabens (hier: Windkraftanlage) nicht nur innerhalb ausgewiesener oder faktischer Europäischer Vogelschutzgebiete scheitern. 4. Zu der nach der Vogelschutz-Richtlinie vorgeschriebenen Erhaltung und Pflege der Lebensräume kann es auch gehören, den schützenswerten Lebensraum einer geschützten Vogelart von einer im Außenbereich bevorzugt zulässigen Bebauung freizuhalten, wenn gerade diese Bebauung geeignet ist, dem Schutzziel der Erhaltung der Art spürbar entgegenzuwirken. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 A 10884/05.OVG | |
| Rechtsgebiete: | BauGB |
| Schlagworte: | Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens, Einvernehmensfrist, Einvernehmensfiktion, Vervollständigung des Bauantrages, Mitwirkungslast der Gemeinde |
| Stichwort: | Einvernehmensfiktion |
| Leitsatz: | Aus Sinn und Zweck des Einvernehmenserfordernisses in § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergibt sich, dass der Gesetzgeber der Gemeinde eine Entscheidung über ihr Einvernehmen auf der Grundlage in planungsrechtlicher Hinsicht vollständiger Antragsunterlagen (Bauvorlagen) ermöglichen will. Die Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen ist mit der Obliegenheit der Gemeinde verbunden, im Rahmen der Möglichkeiten, die ihr das Landesrecht eröffnet, innerhalb der zweimonatigen Einvernehmensfrist gegenüber dem Bauherrn oder der Baurechtsbehörde auf die Vervollständigung des Bauantrages hinzuwirken. Kommt die Gemeinde dieser Mitwirkungslast nicht nach, gilt ihr Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB mit Ablauf der Zwei-Monats-Frist als erteilt. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 C 7.03 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, BauGB |
| Schlagworte: | Widerspruchsbescheid, Verpflichtung der Ausgangsbehörde, Anfechtungsklage, Gemeinde, Baurechtszuständigkeit, Planungshoheit, gemeindliches Einvernehmen, Verweigerung, Bindungswirkung, Widerspruchsbehörde, Einvernehmensfiktion |
| Stichwort: | Einvernehmensfiktion |
| Leitsatz: | 1. Zur Zulässigkeit der Anfechtungsklage einer als Baurechtsbehörde zuständigen Gemeinde gegen einen Widerspruchsbescheid, mit dem sie zur Erteilung der beantragten und von ihr - unter Hinweis auf das vom Gemeinderat verweigerte Einvernehmen - abgelehnten Baugenehmigung verpflichtet wird. 2. Lehnt eine Gemeinde (durch ihren Bürgermeister) die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab, weil der Gemeinderat sein Einvernehmen für das nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Vorhaben verweigert hat, so kann sich die Widerspruchsbehörde darüber nicht mit der Begründung hinwegsetzen, dass bei Identität von Gemeinde und Genehmigungsbehörde das formale Einvernehmenserfordernis des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht gelte. 3. Die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens ist allerdings dann unbeachtlich, wenn sie vom Gemeinderat erst nach Ablauf der 2-Monats-Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB erklärt worden ist. 4. Im Anwendungsbereich des § 36 BauGB kann eine Gemeinde nicht über ihre dadurch vermittelten Beteiligungsrechte hinaus unter Berufung auf eine materielle Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit die planungsrechtliche Unzulässigkeit des umstrittenen Bauvorhabens geltend machen. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 5 S 2550/02 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB |
| Schlagworte: | Einvernehmen, Gemeinde, Einvernehmensfiktion, Frist, Fristbeginn, Bauantrag, Vollständigkeit |
| Stichwort: | Einvernehmensfiktion |
| Leitsatz: | Durch die Einreichung eines unvollständigen Bauantrags bei der Gemeinde wird die Frist des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB jedenfalls dann nicht ausgelöst, wenn der Antrag nicht alle für eine Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erforderlichen Unterlagen enthält. Verlangt die Baurechtsbehörde in einem solchen Fall vom Bauherrn die Vervollständigung der Bauvorlagen, so ist sie aus Gründen der Rechtssicherheit verpflichtet, ein Ersuchen im Sinne des § 36 Abs. 2 S. 2 1. Halbs. BauGB an die Gemeinde zu richten, sobald die Unterlagen jedenfalls in dem Sinne vollständig sind, dass sie nunmehr aus ihrer Sicht eine Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erlauben. Unterlässt sie dies, beginnt die Frist des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB nicht zu laufen. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 8 S 2563/02 | |
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