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Einvernehmen der Gemeinde.

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BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 B 106.99 vom 04.02.2000

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Baugenehmigung, Abweichung von der Baugenehmigung, Nachtragsgenehmigung, Änderung einer baulichen Anlage, Gesamtvorhaben, Beeinträchtigung des Ortsbildes, Einvernehmen der Gemeinde.
Stichwort:Einvernehmen der Gemeinde.
Leitsatz:Leitsatz:

Im Fall der Änderung einer baulichen Anlage im Sinne des § 29 BauGB ist Gegenstand der bebauungsrechtlichen Prüfung das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 - BVerwG 4 C 23.95 - NVwZ 1998, 58). Das bedeutet indes nicht, daß eine zuvor erteilte Baugenehmigung ohne weiteres gegenstandslos geworden sein muß, weil teilweise abweichend von ihr gebaut worden ist. Eine die Änderung gestattende Genehmigung muß sich deshalb nicht stets auf alle bebauungsrechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Gesamtvorhabens erstrecken.

Beschluß des 4. Senats vom 4. Februar 2000 - BVerwG 4 B 106.99 -

I. VG Mainz vom 20.04.1999 - Az.: VG 3 K 2014/97.MZ -
II. OVG Koblenz vom 20.10.1999 - Az.: OVG 8 A 11454/99 -
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 4 B 106.99




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