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Eintragungsmitteilung und Notarvollmacht

Entscheidungen der Gerichte




OLG-THUERINGEN – Beschluss, 6 W 203/02 vom 13.05.2002

Rechtsgebiete:GBO
Schlagworte:Eintragungsmitteilung und Notarvollmacht
Stichwort:Eintragungsmitteilung und Notarvollmacht
Leitsatz:1. Der Antrag, die Eintragungsmitteilung nicht allein dem Urkundsnotar zuzusenden, ist nicht von dem die Grundbucheintragung einleitenden Antrag zu isolieren. so dass er hinsichtlich der Person des Antragstellers davon bestimmt wird, wer den Haupt-Antrag gestellt hat.

2. § 15 GBO verbindet mit der Annahme der Ermächtigung durch den Notar die an den Rechtsverkehr (Grundbuchamt, weitere Beteiligte des Eintragungsvorgangs) gerichtete Aussage, dass für sämtliche Schritte zwischen Antragstellung und Kenntnis vom Antragsvollzug der Notar den ihn beauftragenden Beteiligten repräsentiert.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 6 W 203/02




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