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Entscheidungen der Gerichte




OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 M 22/07 vom 13.02.2007

Rechtsgebiete:GG, LSA-BG
Schlagworte:Stellenbesetzung, Staatssekretär, Ruhestand, vorläufiger, Ruhestand, einstweiliger, Leistungsgrundsatz, Organisationsfreiheit, Bewerberkreis, Beschränkung
Stichwort:einstweiliger
Leitsatz:1. Ungeachtet des Anspruches aus Art. 33 Abs. 2 GG hat weder ein Beamter noch ein Richter einen Anspruch darauf, befördert oder in ähnlicher Weise beruflich gefördert zu werden. Aus der Organisationsfreiheit des Dienstherrn folgt sein Recht, im Wege der pflichtgemäßen Ermessensausübung zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung zu wählen.

2. Es unterfällt dem organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, Beförderungen etwa aus Gründen der Zweckmäßigkeit des Personaleinsatzes auf einen bestimmten Bewerberkreis zu beschränken. Er ist nicht gehindert, den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt auf Grund sachlicher Erwägungen einzuengen.

3. Aus der Organisationsfreiheit folgend kann eine sachgerechte Einschränkung des Kreises der zu berücksichtigenden Bewerber dahingehend vorgenommen werden, dass ausschließlich in der Landesverwaltung des Landes (aktiv) tätige Bedienstete in die Auswahlentscheidung einbezogen werden sollen ("Nur für Bewerber/-innen aus der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt").

4. Diese Entscheidung hat zur Folge, dass zwar Beförderungs- wie auch Versetzungsbewerber in das an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG auszurichtende Auswahlverfahren einzubeziehen hat, nicht hingegen Bewerber, welche als Ruhestandsbeamtin (hier: Staatssekretär a. D.) nicht "aus der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt" kommen, d. h. derzeit nicht in der Verwaltung des Landes aktiv tätig sind.

5. Ein in den - einstweiligen - Ruhestand versetzter Beamter kommt nicht (mehr) aus der Verwaltung, er ist vielmehr aus ihr ausgeschieden und damit nicht mehr in ihr tätig.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 M 22/07



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 ME 147/06 vom 28.11.2006

Rechtsgebiete:BauGB, VwGO
Schlagworte:Rechtsschutz, einstweiliger, Veränderungssperre, Zurückstellung, faktische, Zurückstellung: Baugesuch
Stichwort:einstweiliger
Leitsatz:1. Wird ein Bauvorhaben unter Anordnung des Sofortvollzuges gem. § 15 Abs. 1 BauGB zurückgestellt, reicht vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig aus.

2. Die Zurückstellung muss nicht innerhalb der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB ausgesprochen werden.

3. Auf die (Höchst-)Frist der Zurückstellung sind Zeiten faktischer Zurückstellung anzurechnen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 1 ME 147/06

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 2 NB 410/06 vom 06.10.2006

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Antragsänderung, Antragserweiterung, Beschwerde, Rechtsschutz, einstweiliger
Stichwort:einstweiliger
Leitsatz:Eine mit der Beschwerde verfolgte Änderung oder Erweiterung des Streitgegenstandes führt in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in der Regel zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 2 NB 410/06


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