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einstweilige Verfügung auf Beschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters im Anschluss an die Ausbildung

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LAG-HAMM – Urteil, 10 SaGa 11/07 vom 28.03.2007

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:einstweilige Verfügung auf Beschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters im Anschluss an die Ausbildung, Übernahmeverlangen eines Ersatzmitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung, rechtsmissbräuchliche Heranziehung von Ersatzmitgliedern
Stichwort:einstweilige Verfügung auf Beschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters im Anschluss an die Ausbildung
Leitsatz:Auch Ersatzmitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung genießen den Schutz des § 78 a BetrVG, wenn sie als Vertreter zu Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung herangezogen worden sind. Er entfällt nur dann, wenn der Vertretungsfall durch kollusive Absprachen zum Schein herbeigeführt wird oder das Ersatzmitglied weiß bzw. sich ihm aufdrängen muss, dass kein Vertretungsfall vorliegt (im Anschluss an BAG, Urteil vom 12.02.2004 - AP KSchG 1969 § 15 Ersatzmitglied Nr. 1).
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 10 SaGa 11/07




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