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Einstweilige Verfügung

Entscheidungen der Gerichte




BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 7 CE 09.10058 vom 24.07.2009

Rechtsgebiete:HZV, ÄAppO
Schlagworte:Studium der Humanmedizin an der Uni Würzburg (WS 2008/2009), Einsatz klinischen Lehrpersonals in der klinischen Ausbildung, Qualifikation des vorklinischen Personals für "integrierte Veranstaltungen", Dienstleistungsabzug für neu eingerichtete Studiengänge, Berechnung des Curricularnormwerts, Gruppengröße bei Durchführung paralleler Lehrveranstaltungen, Vor- und Nachbereitungsaufwand für den Dozenten
Stichwort:Einstweilige Verfügung
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 7 CE 09.10058



BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 7 CE 09.10068 vom 24.07.2009

Rechtsgebiete:HZV, LUFV
Schlagworte:Humanmedizin Universität Würzburg (Wintersemester 2008/2009), Übermittlung der Kapazitätsunterlagen an Verfahrensbevollmächtigte, Verweisung auf Veröffentlichung der Unterlagen im Internet, Verzicht auf Übersendung aktueller Namenslisten zur Stellenbesetzung, Lehrdeputatsverminderungen für Strahlenschutzbeauftragte, Lehrdeputatsverminderungen zur Betreuung von Großgeräten, Fortgeltung früherer Entscheidungen über Deputatsverminderungen, Dienstleistungsexport in nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge, Verfahren zur Bildung von Curricularanteilen
Stichwort:Einstweilige Verfügung
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 7 CE 09.10068

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 22 CE 09.1601 vom 20.07.2009

Rechtsgebiete:VwGO, GG, BImSchG, BayImSchG
Schlagworte:Einstweilige Anordnung, Ausnahme von Verboten einer gemeindlichen Baulärmverordnung, Zweifel an der Gültigkeit der Verordnung (verneint), Vorliegen einer unbilligen Härte (verneint)
Stichwort:Einstweilige Verfügung
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 22 CE 09.1601

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 3 W 43/09 vom 10.07.2009

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Versicherung, Krankenversicherung, Deckung, Erfüllung, Regelungsverfügung, Leistungsverfügung, einstweilige Verfügung, Streitwert
Stichwort:Einstweilige Verfügung
Leitsatz:1. Mit dem Antrag eine Versicherung zu verpflichten, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens Deckung aus einer Krankenversicherung zu gewähren, wird nicht bloß die vorläufige Regelung eines Rechtsverhältnisses, sondern die (wenn auch nur vorübergehende) Erfüllung der Verpflichtung der aus dem Versicherungsvertrag begehrt. Es handelt sich damit um eine Regelungsverfügung nach § 940 ZPO, sondern um eine Leistungsverfügung.

2. Für die Leistungsverfügung ist der volle Wert der Hauptsache ohne den für eine Sicherung des Anspruchs gewöhnlich vorzunehmender Abschlag. Dieser bemisst sich analog §§ 3, 9 S. 1 ZPO nach den dreieinhalbjährigen Betrag der vereinbarten Prämie.

3. Dass das Hauptsacheverfahren möglicherweise oder wahrscheinlich kürzer als dreieinhalb Jahre dauern wird, rechtfertigt eine Anwendung des § 9 S. 2 ZPO nicht, da damit eine kürzere Bezugsdauer nicht gewiss ist.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 3 W 43/09


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