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Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Berufungsverfahren wegen nachträglich entstandener Einwendungen gegen den titulierten Anspruch

Entscheidungen der Gerichte




LAG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 8 Sa 344/02 vom 25.09.2002

Rechtsgebiete:ArbGG, ZPO
Schlagworte:Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Berufungsverfahren wegen nachträglich entstandener Einwendungen gegen den titulierten Anspruch
Stichwort:Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Berufungsverfahren wegen nachträglich entstandener Einwendungen gegen den titulierten Anspruch
Leitsatz:Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem arbeitsgerichtlichen Urteil wegen nachträglich entstandener Einwendungen (hier: Verurteilung zur vorläufigen Weiterbeschäftigung und erneute Kündigung) erfolgt im Berufungsrechtszug, d.h. außerhalb der Vollstreckungsabwehrklage, in entsprechender Anwendung von § 769 ZPO. Sie setzt daher nur überwiegende Erfolgsaussichten für die gegen die Weiterbeschäftigung erhobenen nachträglichen Einwendungen voraus; der Glaubhaftmachung eines nicht zu ersetzenden Nachteils i.S.v. § 62 I ArbGG bedarf es darüber hinaus nicht.
Volltext: LAG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 8 Sa 344/02




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