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Einstweilige Anordnungen in Sorgerechtsverfahren

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 4 WF 272/04 vom 22.11.2004

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Einstweilige Anordnungen in Sorgerechtsverfahren, sofortige Beschwerde
Stichwort:Einstweilige Anordnungen in Sorgerechtsverfahren
Leitsatz:1. § 261 g ZPO findet auch dann Anwendung, wenn die einstweilige Anordnung des Familiengerichts in einer Sorgerechtsangelegenheit auf eine entsprechende Anregung des Jugendamtes ergangen ist.

2. Soweit § 261 g ZPO Anwendungfindet, ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nur nach Maßgabe § 620 c ZPO zulässig.

3. Das Familiengericht hat zu prüfen, ob in einer unzulässigen sofortigen Beschwerde nicht auch ein Abänderungsantrag gem. § 620 b S. 1 ZPO enthalten ist.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 4 WF 272/04




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