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Einstweilige Anordnung

Entscheidungen der Gerichte




BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 7 CE 09.10058 vom 24.07.2009

Rechtsgebiete:HZV, ÄAppO
Schlagworte:Studium der Humanmedizin an der Uni Würzburg (WS 2008/2009), Einsatz klinischen Lehrpersonals in der klinischen Ausbildung, Qualifikation des vorklinischen Personals für "integrierte Veranstaltungen", Dienstleistungsabzug für neu eingerichtete Studiengänge, Berechnung des Curricularnormwerts, Gruppengröße bei Durchführung paralleler Lehrveranstaltungen, Vor- und Nachbereitungsaufwand für den Dozenten
Stichwort:Einstweilige Anordnung
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 7 CE 09.10058



BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 7 CE 09.10068 vom 24.07.2009

Rechtsgebiete:HZV, LUFV
Schlagworte:Humanmedizin Universität Würzburg (Wintersemester 2008/2009), Übermittlung der Kapazitätsunterlagen an Verfahrensbevollmächtigte, Verweisung auf Veröffentlichung der Unterlagen im Internet, Verzicht auf Übersendung aktueller Namenslisten zur Stellenbesetzung, Lehrdeputatsverminderungen für Strahlenschutzbeauftragte, Lehrdeputatsverminderungen zur Betreuung von Großgeräten, Fortgeltung früherer Entscheidungen über Deputatsverminderungen, Dienstleistungsexport in nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge, Verfahren zur Bildung von Curricularanteilen
Stichwort:Einstweilige Anordnung
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 7 CE 09.10068

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 22 CE 09.1601 vom 20.07.2009

Rechtsgebiete:VwGO, GG, BImSchG, BayImSchG
Schlagworte:Einstweilige Anordnung, Ausnahme von Verboten einer gemeindlichen Baulärmverordnung, Zweifel an der Gültigkeit der Verordnung (verneint), Vorliegen einer unbilligen Härte (verneint)
Stichwort:Einstweilige Anordnung
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 22 CE 09.1601

OVG-BREMEN – Beschluss, 1 B 211/09 vom 13.07.2009

Rechtsgebiete:AufenthG, EMRK, GG, VwGO
Schlagworte:Abschiebung, Einstweilige Anordnung, Beschwerdefrist, Suizidgefahr
Stichwort:Einstweilige Anordnung
Leitsatz:1. Die Ausländerbehörde hat bei der Vollstreckung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Regelfall Rücksicht auf die Fristen zu nehmen, die der Gesetzgeber für das Beschwerdeverfahren in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eingeräumt hat, und dafür Sorge zu tragen, dass auch dem Beschwerdegericht ausreichend Zeit für eine Entscheidungsfindung verbleibt, die der Bedeutung der Aufenthaltsbeendigung für den Ausländer Rechnung trägt. Ein solcher Regelfall liegt nicht vor, wenn die aufenthaltsbeendenen Maßnahmen kurz zuvor bereits Gegenstand einer gründlichen Überprüfung in einem oder mehreren Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes waren und nicht erkennbar ist, dass sich der den bisherigen Entscheidungen zugrunde liegende Sachverhalt geändert haben könnte.

2. Eine konkrete, ernsthafte Suizidgefährdung mit Krankheitswert kann zu einer Reiseunfähigkeit und damit zu einem Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG führen. Weder Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG noch Art. 3 EMRK gebieten aber, von der Abschiebung abzusehen, wenn durch geeignete Maßnahmen Vorsorge dagegen getroffen worden ist, dass sich die Suizidgefahr realisiert, und die getroffenen Vorkehrungen nicht ihrerseits nicht unverhältnismäßig in Grundrechte des Abzuschiebenden eingreifen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 1 B 211/09


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