JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > einstweilige
| Rechtsgebiete: | LSA-SOG |
| Schlagworte: | Gefahrenprognose, Räumungsverbot, Schutz privater Rechte, Versiegelung, polizeiliche, Verfügung, einstweilige |
| Stichwort: | einstweilige |
| Leitsatz: | Soweit die Eingriffsnorm des § 1 Abs. 2 SOG LSA eine Gefahrenlage im Sinne einer drohenden Verkürzung privater Rechte voraussetzt, ist der erforderlichen Gefahrenprognose das Tatsachenwissen zugrunde zu legen, das der Polizei zum Zeitpunkt ihres Einschreitens bekannt war. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 3 M 153/09 | |
| Rechtsgebiete: | Nds. AG VwGO, VwGO, ZPO |
| Schlagworte: | Umsetzung, Anordnung, einstweilige, Polizeibeamter, Verantwortung, Gesamtverantwortung, Pflichtverletzungen |
| Stichwort: | einstweilige |
| Leitsatz: | Zur Frage, ob es rechtmäßig ist, einen Polizeibeamten, der einen mit Leitungs- und Führungsfunktionen verbundenen Dienstposten innehatte, auf einen anderen Dienstposten umzusetzen, nachdem Pflichtverletzungen, die ihm unterstellte Beamte begangen haben, bekannt geworden sind. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 ME 425/08 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, ZPO |
| Schlagworte: | Amtszustellung, Anordnung, einstweilige, Untersagung, Vollstreckung, Vollziehung, Vollzug |
| Stichwort: | einstweilige |
| Leitsatz: | Für den Vollzug bzw. den Beginn des Vollzugs gem. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO ist eine Maßnahme des Gläubigers erforderlich, durch die er für den Schuldner erkennbar seinen Willen kundgibt, von dem Titel Gebrauch zu machen. Wenn die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung auch auf andere Weise als durch Zustellung im Parteibetrieb möglich ist, muss es sich dann jedenfalls um eine ähnlich formalisierte oder urkundlich belegte, jedenfalls leicht feststellbare Maßnahme handeln. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 M 463/08 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, NBauO, VwGO |
| Schlagworte: | Anordnung, einstweilige, Anspruch auf Einschreiten, Beihilfe, Erdrückende Wirkung, Genehmigungsfreiheit, Grenzabstand, Kellergeschoss, Nachbarschutz, Schattenwurf, Schmalseitenprivileg, Vollgeschoss |
| Stichwort: | einstweilige |
| Leitsatz: | 1. Wendet sich der Nachbar gegen ein Bauvorhaben ausschließlich wegen der Wirkungen, welche von seiner Masse ausgehen, nicht also (auch) gegen seine Nutzung, dann entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Nachbarantrag grundsätzlich schon mit der Fertigstellung des Rohbaus (einschließlich Bedachung). Das gilt auch dann, wenn der Nachbar ein Einschreiten gegen ein Vorhaben wünscht, das der Nachbar mit der Behauptung zu errichten unternimmt, es bedürfe wegen § 69a NBauO keiner Baugenehmigung. 2. Baut der Bauherr auf der Grundlage von § 69a NBauO, ist die Bauaufsichthsbehörde nicht in jedem Fall verpflichtet, als Ausgleich für den Verzicht auf ihre präventive Tätigkeit nunmehr verstärkt repressiv tätig zu werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Vorhaben nach dem eingereichten Entwurf keinen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften erkennen lässt und die Auswirkungen auf das Nachbargrundstück als nicht gravierend anzusehen sind. In solchen Fällen darf der Nachbar darauf verwiesen werden, seine behaupteten Rechte vor den Zivilgerichten geltend zu machen. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 1 ME 134/08 | |
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