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OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 16 W 48/05 vom 09.05.2005

Rechtsgebiete:ZPO, EuGVVO
Schlagworte:Zwangsvollstreckung, ausl. Titel, Einstw. Rechtsschutz
Stichwort:Einstw. Rechtsschutz
Leitsatz:1. Unter anzuerkennende ausländische "Entscheidung" i. S. von Art. 32 EuGVVO fallen auch Entscheidungen des vorläufigen Rechtsschutzes, die in einem ausländischen einstweiligen Verfügungs-, Anordnungs- oder Arrestverfahren ohne vorherige Anhörung des Gegners ergangen sind.

2. Die Entscheidung des EuGH vom 21.05.1980 (IPRax 1981, 95, 96) ist zu Art. 27, 46 Nr. 2 EuGVÜ ergangen und auf die Art. 32 ff. EuGVVO nicht übertragbar. Der Verordnungsgeber hat auf die EuGH-Rechtsprechung nicht reagiert, er hält vielmehr in Art. 32 EuGVVO ausdrücklich an der weiten Fassung des ursprünglichen Art. 25 EuGVÜ fest.

3. Der Begriff "Entscheidungen" i. S. von Art. 32 EuGVVO ist weit auszulegen und umfasst auch sog. "Ex parte Entscheidungen". Anderenfalls hätte der Verordnungsgeber bei Erlass der Verordnung vom 22.12.2002 (Nr. 44/2001) im Hinblick auf die bereits bekannte EuGH-Rechtsprechung (s. o.) reagiert und Entscheidungen des Ursprungslandes im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes aus dem Anwendungsbereich der Anerkennungsvorschriften für die Vollstreckung ausgenommen.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 16 W 48/05




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