JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Einstellungsstopp
| Rechtsgebiete: | BPersVG, NPersVG |
| Schlagworte: | Amtsgerichtsdirektor, Arbeitgeber, Auflösungsantrag, Behördenleiter, Dienststellenleiter, Einstellungsstopp, Jugend- und Auszubildendenvertretung, unternehmensbezogenes Geschäft, Vertretungsbefugnis, Weiterbeschäftigung, Weiterbeschäftigungsanspruch |
| Stichwort: | Einstellungsstopp |
| Leitsatz: | 1. Stellt ein nach abstrakt-generellen Regelungen zur gerichtlichen Vertretung des Arbeitgebers (hier: Land) befugter Behördenleiter (hier: Amtsgerichtsdirektor) den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 58 Abs. 4 Satz 1 NPersVG bzw. § 9 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 107 Satz 2 BPersVG ohne ausdrücklichen Hinweis darauf, dass er für den Arbeitgeber handelt, kann der Antrag gleichwohl unter dem Gesichtspunkt eines "unternehmensbezogenen Geschäfts" dem Arbeitgeber zugerechnet werden. Dies gilt dann, wenn der Sache nach kein Zweifel daran bestehen kann, dass der Behördenleiter als Vertreter des Arbeitgebers und nicht lediglich in seiner Eigenschaft als Dienststellenleiter handeln wollte. 2. Zur Frage der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters im Justizbereich im Falle eines Einstellungsstopps. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 18 LP 3/07 | |
| Rechtsgebiete: | LSA-PersVG |
| Schlagworte: | Jugendvertreter, Lehrlingsvertreter, Weiterbeschäftigung, Unzumutbarkeit, Einstellungsstopp, Stellenabbau, Personalbedarf, Haushaltsführungserlass, Einstellungsanspruch - Reichweite |
| Stichwort: | Einstellungsstopp |
| Leitsatz: | Der Arbeitgeber kann dem Weiterbeschäftigungsverlangen des Jugend- und Lehrlingsvertreters einen vom Ministerium der Finanzen verfügten Einstellungsstopp entgegenhalten, wenn dieser sich auf eine globale Vorgabe des Haushaltsgesetzgebers für die Stellenbewirtschaftung stützen kann. Das gilt auch dann, wenn der Einstellungsstopp Ausnahmen bei einem "unabweisbar vordringlichen Personalbedarf" vorsieht, ein solcher Bedarf aber im Ausbildungsberuf des Jugend- und Lehrlingsvertreters nicht besteht. Der Anspruch auf Einstellung beschränkt sich auf diejenige Dienststelle oder Einrichtung des Landes, bei der der Jugend- und Lehrlingsvertreter seine Ausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz erhalten hat. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 5 L 4/02 | |
| Rechtsgebiete: | BPersVG |
| Schlagworte: | Einstellungsstopp, Unzumutbarkeit, Koalitionsvereinbarung, Jugendvertreter, Auszubildendenvertreter, Weiterbeschäftigung |
| Stichwort: | Einstellungsstopp |
| Leitsatz: | Die Übernahme Auszubildender gemäß § 9 Abs. 4 BPersVG ist nicht schon deswegen unzumutbar, weil aufgrund der in einer Koalitionsvereinbarung zum Ausdruck gebrachten Absicht, eine Behörde aufzulösen, ein verwaltungsinterner Einstellungsstopp verfügt wird. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 22 TL 4241/99 | |
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