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OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 4 B 27.07 vom 24.01.2008

Rechtsgebiete:GG, BGleiG, VwGO, ZPO, AufenthG, AGG
Schlagworte:Gleichstellungsbeauftragte, Gleichstellungsplan, Inhalt, Bundesministerium, Arbeitsstab, Beauftragte, Bundesregierung, Migration, Antidiskriminierungsstelle, Einspruchsverfahren, Einigung, außergerichtliche -, Klagefrist, Einhaltung, Rügepflicht, Feststellungsinteresse, Wiederholungsgefahr, Beschwer, Situation, Frauen, Männer, Gleichberechtigung, Vollzeitstelle, Teilzeitstelle, Dienststelle, Bereich, Frauenanteil, Unterrepräsentation, unterrepräsentiert, Köpfe, Zählung nach Köpfen, Stellen, Zählung nach Stellenanteilen, gender mainstreaming, Familie, Erwerbstätigkeit
Stichwort:Einspruchsverfahren
Leitsatz:Das BGleiG schreibt nicht vor, dass der Gleichstellungsplan die Situation der Frauen und Männer in der Dienststelle nach ihrem jeweiligen Anteil am Gesamtumfang der Stellen aufzuzeigen hat.

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durfte in seinem Gleichstellungsplan für die Jahre 2004 bis 2007 die Situation der Frauen und Männer in den einzelnen Bereichen (§ 4 Abs. 3 BGleiG) nicht nur einheitlich, sondern (zusätzlich) getrennt darstellen nach dem Arbeitsstab der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration einerseits und den übrigen Beschäftigten des Ministeriums andererseits.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 4 B 27.07




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