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Einsetzbares Vermögen

Entscheidungen der Gerichte




LAG-KOELN – Beschluss, 7 Ta 250/07 vom 13.03.2008

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Abfindung, PKH, einsetzbares Vermögen, Schonvermögen, Kreditverbindlichkeiten, PKH-Beschwerde, Abänderungsverfahren
Stichwort:Einsetzbares Vermögen
Leitsatz:1. Eine Abfindung stellt erst dann einen im Sinne von § 115 ZPO einsetzbaren Vermögenswert dar, wenn sie tatsächlich gezahlt worden ist (Anschluss an BAG v. 24.4.06, 3 AZB 12/05).

2. Daraus folgt: Ist der Abfindungsanspruch bis zum Ablauf der PKH-Beschwerdefrist dem Arbeitnehmer noch nicht zugeflossen, kann die Staatskasse mit der Beschwerde nicht geltend machen, dass die Abfindung bei der PKH-Entscheidung hätte berücksichtigt werden müssen. Der spätere Zufluss einer Abfindung ist dann vielmehr im Rahmen des § 120 Abs. 4 ZPO zu würdigen.

3. Übersteigt der dem Arbeitnehmer zugeflossene Abfindungsbetrag die Summe des erweiterten Schonvermögens, hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob es zumutbar erscheint, den überschießenden Abfindungsbetrag zur Tilgung der Prozesskosten einzusetzen (ebenso: BAG v. 22.12.2003, 2 AZB 23/03).

4. Übersteigen die Schulden einer Partei ihr verwertbares Vermögen, braucht sie die Abfindung grundsätzlich nicht zur Zahlung der Prozesskosten einzusetzen, sondern kann damit ihre Verbindlichkeiten bedienen (ebenso: BAG a.a.0.).
Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 7 Ta 250/07



LAG-HAMM – Beschluss, 18 Ta 129/05 vom 04.04.2005

Rechtsgebiete:ZPO, BSHG
Schlagworte:Einsetzbares Vermögen, Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung, Aufbringung der Prozesskosten durch Belastung bzw. Beleihung des einsatzpflichtigen Rückkaufswertes einer Kapitallebensversicherung
Stichwort:Einsetzbares Vermögen
Leitsatz:Der Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung zählt zum Vermögen nach § 115 Abs. 2 ZPO und ist einzusetzen, sofern er das sogenannte Schonvermögen im Sinne des § 88 BSHG übersteigt.

Falls die Kündigung der Kapitallebensversicherung dem Antragsteller unzumutbar erscheint, bleibt es ihm unbelassen, zur Aufbringung der Prozesskosten den einsatzpflichtigen Rückkaufswert durch Belastung bzw. Beleihung zu verwerten.
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 18 Ta 129/05


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