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einseitige Verpflichtungserklärung zur Übernahme der Kosten

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OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 10 B 2.06 vom 20.12.2006

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Zurückweisung der Berufung, (kein) Anspruch auf Erschließung, Erschließungsaufgabe einer Gemeinde, Folgenbeseitigung, (keine) Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung, Vorhaben- und Erschließungsplan, (kein) Durchführungsvertrag, Bebauungsplan in Aufstellung, gesicherte Erschließung, Erschließungsangebot, einseitige Verpflichtungserklärung zur Übernahme der Kosten, befristete Finanzierungszusage, Einvernehmen der Gemeinde, Verantwortung des Klägers, (kein) schutzwürdiges Vertrauen gegenüber Gemeinde
Stichwort:einseitige Verpflichtungserklärung zur Übernahme der Kosten
Leitsatz:1. Zu den Voraussetzungen für eine Verdichtung der gemeindlichen Erschließungsaufgabe im Sinne eines subjektiven Rechts auf Erschließung.

2. Eine einseitige, hinreichend bestimmte Erklärung, in der sich ein Bauherr vor Erteilung einer Baugenehmigung verpflichtet, die anfallenden Kosten für Planung, Erschließung und Durchführung des Vorhabens zu tragen, stellt ein Erschließungsangebot dar, so dass im Baugenehmigungsverfahren von einer "gesicherten" Erschließung auszugehen ist.

3. Ein Anspruch auf Erschließung besteht nicht, wenn der Bauherr selbst eine wesentliche Ursache für die etwaige Rechtswidrigkeit einer ihm erteilten Baugenehmigung gesetzt hat.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 10 B 2.06




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