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Einseitige Erledigungserklärung und Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO

Entscheidungen der Gerichte




OLG-THUERINGEN – Urteil, 4 U 777/08 vom 09.02.2009

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Einseitige Erledigungserklärung und Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO
Stichwort:Einseitige Erledigungserklärung und Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO
Leitsatz:1. Eine einseitige Erledigungserklärung (der Verfügungsklägerin) ist als Antrag auszulegen, die Erledigung der Hauptsache festzustellen. Es handelt sich dabei um eine zulässige Beschränkung und Änderung des (ursprünglichen) Klageantrags (§ 264 Nr. 2 ZPO) in einen Feststellungsantrag, die auch noch in der Berufungsinstanz statthaft ist mit der Folge, dass grundsätzlich hierüber durch streitiges Sachurteil zu entscheiden ist.

2. Ist die Erledigung der Hauptsache eingetreten, weil die Klage (hier der Verfügungsanspruch) zulässig und begründet war und hat die Berufung (der Verfügungsklägerin) keinen Erfolg, weil das LG dies zutreffend festgestellt hat, so kann das Berufungsgericht dies auch im Wege des Beschlussverfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO bestätigen, da der Beschluss (nach § 522 Abs. 2 ZPO) an die Stelle des Berufungsurteils tritt und ebenso wie aus einem Urteil auch aus dem Zurückweisungsbeschluss der Umfang der Rechtskraft - der durch die Erledigungserklärung gegenstandslos gewordenen Hauptsache - herzuleiten ist.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Urteil, 4 U 777/08




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